Pfändung von Erschwerniszulagen: Sams­tags pfändbar, sonn­tags nicht

23.08.2017

Wer an Sonn- oder Feiertagen oder nachts arbeitet, darf sich seiner Zulagen sicher sein, auch wenn Gläubiger anklopfen. Vergütung für Samstagsarbeit dagegen ist nicht sicher vor fremden Händen.

Zulagen, die Arbeitnehmer für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie nachts gezahlt bekommen, sind unpfändbar. Andere dagegen nicht. Das entschied am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Urt. v. 23.08.2017, Az. 10 AZR 859/16).

Grundlage war der Fall einer Pflegerin, die gerade ein Insolvenzverfahren durchlaufen hatte und sich in der sogenannten Wohlverhaltensphase befand. In diesem Abschnitt wird die pfändbare Vergütung des Schuldners an einen Treuhänder abgetreten.

Ihre Arbeitgeberin, die Sozialstationen betreibt, führte von Mai 2015 bis März 2016 von der Nettovergütung der Frau den aus ihrer Sicht pfändbaren Anteil an den Treuhänder ab. Dabei berücksichtigte sie auch die gezahlten tarifvertraglichen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Samstags- und Vorfestarbeit als pfändbar.

Sonn- und Feiertage verfassungsrechtlich geschützt

Hiergegen wehrte sich die Frau mit dem Argument, es handele sich bei den Zuschlägen um unpfändbare Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO). Danach sind Erschwerniszulagen, soweit diese nicht den Rahmen des Üblichen übersteigen, unpfändbar und hätten somit auch nicht an den Treuhänder weitergeleitet werden dürfen. Sie forderte von ihrer Arbeitgeberin Zahlung von insgesamt 1.144,91 Euro, die diese zu viel abgeführt habe. Vor dem Landesarbeitsgericht hatte sie damit Erfolg.

Dies relativierte sich nun in der Revision, in der der Zehnte Senat des BAG das Urteil aufhob. Die Vorinstanzen hätten zwar zutreffend angenommen, dass Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO und deshalb unpfändbar seien, bekräftigten die Richter.

Der Gesetzgeber habe in § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die Ausgleichspflichtigkeit von Nachtarbeit geregelt, die von ihm als besonders erschwerend bewertet wurde. Sonntage und gesetzliche Feiertage stünden kraft Art. 140 Grundgesetz (GG) iVm. Art. 139 Weimarer Reichsverfassung (WRV) unter besonderem Schutz. § 9 Abs. 1 ArbZG ordne an diesen Tagen ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot an. Damit gehe der Gesetzgeber auch hier von einer Erschwernis aus, wenn an diesen Tagen dennoch gearbeitet werde.

"Sachliche Begrenzung" zu Gunsten der Gläubiger

Eine entsprechende gesetzgeberische Wertung gebe es dagegen für Schicht-, Samstags- und
Vorfestarbeit nicht. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Sonderregelung des § 850a ZPO zwar dem Schuldnerschutz diene und diesem einen größeren Teil seines Nettoeinkommens belassen wolle.

Angesichts der ebenso in den Blick zu nehmenden Gläubigerinteressen bedürfe die Unpfändbarkeit von Erschwerniszulagen aber einer sachlichen Begrenzung.

Aus diesem Grund sah man die Forderung der Klägerin nur als teilweise gerechtfertigt an. Die genaue Höhe des zu zahlenden Betrages muss nun im Wege weiterer Sachverhaltsaufklärung noch ermittelt werden.

mam/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Pfändung von Erschwerniszulagen: Samstags pfändbar, sonntags nicht . In: Legal Tribune Online, 23.08.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24103/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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