Die Polizei in Baden-Württemberg registriert mehr Straftaten mit Drohnen. Häufig geht es um Blicke in Wohnungen, aber auch um Störungen im Luftverkehr. Die SPD fordert mehr Befugnisse, das Innenministerium sieht keinen Handlungsbedarf.
Drohnen sind längst nicht mehr nur Spielzeug oder Arbeitsgerät: In Baden-Württemberg beschäftigen sie immer häufiger auch die Polizei. Im vergangenen Jahr erfassten die Behörden 36 Straftaten, an denen Drohnen beteiligt waren. 2024 waren es noch 28, 2023 erst 17. Für das laufende Jahr erwartet das Innenministerium nach den bisherigen Zahlen von Januar bis Juni einen weiteren Anstieg.
Am häufigsten ging es 2025 um Eingriffe in die Privatsphäre. 15 Fälle zählte das Innenministerium, bei denen Drohnen etwa genutzt wurden, um in Wohnungen zu fotografieren. Solche Fälle können strafrechtlich relevant werden, etwa nach § 201a Strafgesetzbuch (StGB). Die Vorschrift schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich vor unbefugten Bildaufnahmen, insbesondere in Wohnungen, oder gegen Einblick in besonders geschützte Räume.
Wenn die Drohne vor dem Fenster steht
Nicht jeder störende Drohnenflug ist automatisch eine Straftat. Rechtlich kann aber schnell mehr im Raum stehen als bloß ein nerviger Überflug. Die Luftverkehrs-Ordnung beschränkt den Betrieb unbemannter Fluggeräte unter anderem über Wohngrundstücken. Dort kommt es etwa auf Zustimmung, Gewicht, technische Ausstattung und Vorkehrungen zum Schutz der Privatsphäre an.
Neben der Privatsphäre ist auch der Luftverkehr betroffen. 2025 registrierten die Behörden in Baden-Württemberg elf Fälle, in denen Drohnen den Luftverkehr störten. Aufgeklärt wurden insgesamt weniger als die Hälfte aller Drohnen-Vorfälle; die Aufklärungsquote lag laut Innenministerium bei 47,2 Prozent.
SPD will mehr Befugnisse
Die SPD-Fraktion im Landtag sieht darin ein Sicherheitsproblem. Ihr innenpolitischer Sprecher Boris Weirauch forderte eine weitergehende gesetzliche Grundlage, damit die Polizei Drohnen rechtssicher und effizient abschießen könne. Als Beispiel nannte er Bayern.
Das baden-württembergische Innenministerium sieht dagegen derzeit keinen akuten Änderungsbedarf. Die Polizei könne Drohnen bereits erkennen und gegen sie vorgehen, wenn von ihnen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe. Zuständig seien zunächst die regionalen Polizeipräsidien. Diese könnten bei Bedarf Unterstützung beim Drohnenkompetenz- und Abwehrzentrum der Polizeihubschrauberstaffel anfordern.
Rechtlich liegen Drohnenfälle an der Schnittstelle mehrerer Regelungsbereiche. Das Luftverkehrsrecht bestimmt, wo und unter welchen Voraussetzungen Drohnen überhaupt betrieben werden dürfen. Für die Abwehr gefährlicher Drohnen kommen daneben Polizei- und Sicherheitsrecht in den Blick. Seit der Reform des Luftsicherheitsrechts kann auch die Bundeswehr die Länder bei der Abwehr unbemannter Luftfahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen leichter unterstützen.
Nicht immer ist die Landespolizei zuständig
Kompliziert wird die Drohnenabwehr auch deshalb, weil die Zuständigkeit vom Ort abhängt. Geht es um Drohnen über Flughäfen oder Bahnstrecken, ist regelmäßig die Bundespolizei gefragt. Über militärischen Liegenschaften ist dagegen die Bundeswehr für den Schutz des Luftraums zuständig. Als letztes Mittel kann dabei nach der Neuregelung auch Waffengewalt gegen Drohnen in Betracht kommen, wenn anders ein besonders schwerer Unglücksfall nicht verhindert werden kann.
Wie ernst die Sicherheitsbehörden solche Fälle inzwischen nehmen, zeigte zuletzt ein Vorfall am Flughafen Leipzig/Halle. Dort war Anfang August in der Nähe ukrainischer Transportflugzeuge eine mit Sprengstoff und Zünder bestückte Drohne entdeckt worden. Die Bundesanwaltschaft ermittelt wegen des Verdachts des versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion und des gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr.
dpa/vv/LTO-Redaktion
Zahlen aus Baden-Württemberg: . In: Legal Tribune Online, 25.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60716 (abgerufen am: 06.09.2026 )
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