Was wird als Arbeitsunfall vom Unfallversicherungsschutz erfasst? Das BSG stellte nun klar, dass auch dann ein Wegeunfall vorliegen kann, wenn der Angestellte gar nicht auf dem Weg zur Arbeit ist, weil er einen Dienstschlüssel vergessen hat.
Die Bewertung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Betroffene sich zum Unfallzeitpunkt nicht (mehr) auf dem Weg zur Arbeitsstelle befindet, weil er umdreht und einen zuvor vergessenen Dienstschlüssel holen will. Auch ist unschädlich, dass er einen von der schnellsten Route abweichenden Anfahrtsweg wählt. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden (Urt. v. 25.08.2026, Az. B 2 U 5/24 R).
Geklagt hatte ein im Gewerbe Holz und Metall als Angestellter tätiger Mann. Frühmorgens war er mit seinem Privatauto unweit seines Wohngebiets beim Abbiegen auf Höhe eines Tankstellengeländes mit einem im Gegenverkehr fahrenden Transporter zusammengestoßen. Er hatte wenden wollen, um den zu Hause vergessenen Dienstschlüssel zu holen.
Sowohl die Berufsgenossenschaft als auch die Vorinstanzen sahen darin keinen Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Hiernach gehört zum Schutzumfang der Unfallversicherung auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.
Die Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen argumentierten, der Mann habe bei der Ausfahrt aus seinem Wohngebiet bereits nicht die strecken- und zeitmäßig kürzeste Route zu seiner Arbeitsstätte gewählt. Objektive Gründe habe es dafür nicht gegeben. Es sei gleichgültig, warum der Mann auf Höhe des Tankstellengeländes abbiegen wollte, da er sich hierbei schon nicht mehr auf einem versicherten Weg zum Ort der Tätigkeit befunden habe.
Mit seiner zum BSG eingelegten Revision hatte der Mann nun Erfolg, der Fall geht damit zurück zum Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen.
Auf die Handlungstendenz kommt es an
"Für den Zurechnungszusammenhang in der Wegeunfallversicherung kommt es vorrangig auf die objektivierte Handlungstendenz des Verletzten im Zeitpunkt des Unfallgeschehens an", so das BSG. Mit anderen Worten: Wollte der Mann zum Unfallzeitpunkt eigentlich noch zur Arbeit fahren? Vorliegend hatte der Mann dies selbst verneint – er wollte ja gerade den vergessenen Schlüssel holen und (vorerst) nicht zur Arbeitsstelle fahren. "Spätestens damit wäre ein eventueller Wegeunfallversicherungsschutz unterbrochen worden", so das BSG.
Doch abweichend von den vorausgegangenen Entscheidungen stellte das BSG nun klar: Es kommt nicht entscheidend darauf an, welche Handlungstendenz der Mann bis zum Abbiegevorgang verfolgte. Der Unfallversicherungsschutz entfällt also nicht schon deshalb, weil der Mann nicht die "Idealroute" nahm, sondern an diesem Tag einen Umweg wählte.
Vor LSG, das jetzt neu entscheiden muss, wird es also darum gehen, "ob dem Abbiegevorgang des Klägers eine eigenständige versicherte Handlungstendenz zugrunde lag". Kommt das LSG zu dem Ergebnis, dass das Abbiegen von einer objektivierten Handlungstendenz, gerichtet auf das Holen des Dienstschlüssels, geprägt war, wird dann noch zu klären sein: Kann der Dienstschlüssel als Arbeitsgerät angesehen werden und stand der Weg nach Hause erneut und eigenständig unter Versicherungsschutz? Mit einer Entscheidung ist erst in einigen Wochen zu rechnen.
jb/LTO-Redaktion
BSG zu Wegeunfällen: . In: Legal Tribune Online, 25.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60719 (abgerufen am: 06.09.2026 )
Infos zum Zitiervorschlag