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Bundessozialgericht bejaht Versicherungsschutz: Vom Woche­n­end­aus­flug direkt in den Arbeit­s­un­fall

26.09.2024

Autounfall

Kurz vor der Wohnung, in der sich die Arbeitsunterlagen befanden, war die Frau in einen Autounfall verwickelt. Foto: stock.adobe/Monkey Business

Nach einem Wochenendausflug noch schnell die Arbeitsschlüssel und -unterlagen von zu Hause abholen – wer dabei verunfallt, kann das als Arbeitsunfall geltend machen, entschied das Bundessozialgericht.

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Ein Arbeitsunfall kann auch dann vorliegen, wenn eine Beschäftigte nach einem privaten Wochenendausflug auf dem Weg zu ihrer Wohnung verunglückt, weil sie dort Arbeitsschlüssel und -unterlagen abholen wollte. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden (Urt. v. 26.09.2024, Az. B 2 U 15/22 R).

Nach einem erholsamen Wochenendausflug machte sich die in diesem Fall klagende Frau am Morgen des Vorfalls auf den Rückweg zu ihrer Wohnung, um die erforderlichen Schlüssel und Unterlagen für ihren bevorstehenden Arbeitseinsatz zu holen. Kurz vor ihrem Wohnort, nur wenige Kilometer von ihrer Wohnung entfernt, ereignete sich dann ein Unfall: Sie verunglückte mit ihrem Pkw und zog sich dabei schwere Verletzungen zu.

Vorinstanzen: Kein Versicherungsschutz

Zunächst lehnte die beklagte Berufsgenossenschaft die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Auch die Klage und die anschließende Berufung der Frau blieben ohne Erfolg. Die Argumentation der Vorinstanzen lautete, dass das Ereignis, das zu dem Gesundheitsschaden geführt hatte, weder auf dem Weg zur Arbeitsstätte noch auf dem Rückweg von dort stattfand. Wege von einem dritten Ort zur Wohnung seien nicht versichert, selbst wenn dort Arbeitsmaterialien abgeholt werden sollten, befanden die Vorinstanzen.

Die Frau zog bis vors BSG und führte an, dass sie zur Aufbewahrung der Schlüssel und Unterlagen in ihrer Wohnung verpflichtet gewesen sei. Daher muss der Weg zurück zu ihrer Wohnung ihrer Ansicht nach unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Mit ihrer Revision rügte sie eine Verletzung von § 8 Abs. 1 S. 1 und § 8 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB VII). In § 8 Abs. 2 SGB VII ist geregelt, welche Tätigkeiten unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII regelt genauer, dass versicherte Tätigkeiten unter anderem das Zurücklegen des unmittelbaren Weges zur und von der Arbeitsstätte umfassen. Dies bedeutet, dass ein Wegeunfall dann versichert ist, wenn er in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht.

BSG: Wege von drittem Ort können versichert sein

Die Revision der Frau war nun erfolgreich: Der 2. Senat des BSG stellte fest, dass sie sich möglicherweise auf einem versicherten Betriebsweg befand, insbesondere wenn sie auf Anweisung ihres Arbeitgebers die Strecke zur Abholung der Arbeitsmaterialien zurücklegte. Sollte eine solche Weisung nicht nachweisbar sein, könnte die verunfallte Frau dennoch Anspruch auf Anerkennung des Unfalls haben, wenn die Materialien als unentbehrlich für ihre Arbeit angesehen würden.

Das Landessozialgericht (LSG) NRW wird nach diesen Maßgaben des BSG die erforderlichen Feststellungen treffen müssen.

xp/LTO-Redaktion

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Bundessozialgericht bejaht Versicherungsschutz: . In: Legal Tribune Online, 26.09.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55512 (abgerufen am: 16.11.2025 )

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