Sagt ein Veranstalter ein Event ab, darf der Tickethändler sein Risiko auf die Ticketkäufer nicht einfach pauschal abwälzen und gezahlte Vorverkaufsgebühren einbehalten. Das hat das LG München I entschieden.
Die 37. Zivilkammer des Landgerichts München hat entschieden, dass die AGB-Klausel einer Tickethändlerin zum Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Vorverkaufsgebühren unwirksam ist (Urt. v. 09.06.2021, Az. 37 O 5667/20). Der Klausel nach ist die Erstattung der Vorverkaufsgebühr bei Absage oder Verlegung von Veranstaltungen ausgeschlossen. Dies sollte unabhängig von der Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen gelten, also sowohl bei einer bloßen Vermittlungsleistung durch die Tickethänderlin als auch beim Verkauf in Kommission.
Nach dem ersten Corona-Lockdown im Frühjahr 2020 hatten viele Kunden bei dem letztlich von einem Verbraucherschutzverein beklagten Unternehmen ihr Geld für abgesagte Veranstaltungen zurückverlangt. Die Tickethändlerin hatte bei der Rückerstattung jedoch einen Betrag in Höhe der Vorverkaufsgebühr für sich behalten. Sie argumentierte, sie habe ihre Vermittlungsleistung beim Verkauf des Tickets erbracht. Für die plangemäße Durchführung der gebuchten Veranstaltung sei dagegen allein der Veranstalter verantwortlich.
Das LG München sah das nun anders: Indem die Klausel ihrem Wortlaut nach einen Erstattungsanspruch des Ticketkäufers auf die Vorverkaufsgebühr generell - und zwar auch gegenüber dem Veranstalter - ausschließe, benachteilige sie den Kunden unangemessen. Denn wenn eine Veranstaltung stattfinde, erhalte die Tickethändlerin bei Verkauf auf Kommissionsbasis die Provision allein. Daher muss die beklagte Tickethändlerin nach Einschätzung der Kammer auch das Risiko alleine tragen, wenn die Veranstaltung eben nicht stattfindet, und könne dieses nicht auf den Kunden abwälzen.
Die Tickethändlerin jedenfalls dürfe im Ergebnis in ihren Vertragsbedingungen keine pauschale Regelung treffen, mit denen sie Ansprüche des Kunden - und zwar auch solche gegenüber dem Veranstalter - von vornherein ausschließt.
Die Klausel sei außerdem intransparent, befand das Münchner Gericht, da der Kunde die Höhe der Vorverkaufsgebühr beim Abschluss des Ticketkaufvertrages nicht habe einsehen und damit nicht das wirtschaftliche Risiko habe abschätzen können.
cp/LTO-Redaktion
LG München I zu abgesagten Veranstaltungen: . In: Legal Tribune Online, 09.06.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45157 (abgerufen am: 13.10.2024 )
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