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6301

BGH zu Honorarbedingungen für freie Journalisten: Vergütungsregelung des Axel-Springer-Verlags unwirksam

31.05.2012

Die Klausel, dass im vereinbarten Honorar freier Journalisten ein angemessener Anteil für die Einräumung der umfassenden Nutzungsrechte an ihren Texten enthalten ist, verstößt gegen das Tranzparenzgebot. Die Übertragung der Rechte an sich haben die Richter mit ihrem Urteil vom Donnerstag jedoch nicht beanstandet.

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Eine Vergütungsregel des Axel-Springer-Verlags für freie Journalisten hat der Bundesgerichthof (BGH) für unwirksam erklärt. Die Klausel regelte, dass die Rechtseinräumung der Autorenwerke an den Verlag bereits in dem vereinbarten Honorar angemessen berücksichtigt ist. Die Richter betonten, dass eine Geschäftsbedingung auch eine unangemessene Benachteiligung darstellen kann, wenn sie nicht klar verständlich ist (Urt. v. 31.05.2012., Az. I ZR 73/10).

Im Mittelpunkt stand dabei die Bestimmung, mit der sich der Axel-Springer-Verlag umfassende urheberrechtliche Nutzungsrechte an den von den freien Journalisten erstellten Beiträgen einräumen lässt. Diese Bestimmung hat der BGH allerdings für wirksam erachtet. Der umfassenden Rechtseinräumung stehe insbesondere der Schutzgedanke des § 31 Abs. 5 Urhebergesetz (UrhG) nicht entgegen, wonach der Urheber möglichst weitgehend an den wirtschaftlichen Früchten der Verwertung seines Werkes zu beteiligen ist.

Diese Bestimmung komme als Maßstab einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht in Betracht, so die Karlsruher Richter. Zum einen handele es sich dabei um eine Auslegungsregel, die Inhalt und Umfang der einzuräumenden Rechte grundsätzlich der Disposition der Vertragsparteien überlasse. Zum anderen gehe es bei den Klauseln um Regelungen, die unmittelbar den Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht bestimmen. Sie gehören nach Ansicht des I. Zivilsenats zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung und sind regelmäßig der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB entzogen.

Abgeltungsklauseln intransparent

Die Unwirksamkeit der Vergütungsregelung begründete der BGH mit dem Transparenzgebot. Der Verwender solcher Geschäftsbedingungen sei gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners klar, einfach und präzise darzustellen. Nach den Honorarregelungen des Verlages sei jedoch völlig unklar, ob der Journalist für weitergehende Nutzungen eine gesonderte Vergütung erhalten solle oder nicht.

Diese Regelungen enthielten eine Bestimmung, nach der insofern zu differenzieren sei: Einzelne in einer Klausel aufgeführte Nutzungen sollen "in jedem Fall" abgegolten sein. Nach einer weiteren Klausel solle sich die Frage, ob für darüber hinausgehende Nutzungen eine gesonderte Vergütung geschuldet wird, danach richten, was zwischen den Vertragsparteien abgesprochen ist. Nach dieser Regelung bleibe es letztlich offen, ob und für welche weitergehenden Nutzungen der Verlag eine gesonderte Vergütung zu zahlen habe.

Der BGH betonte, dies bedeute jedoch nicht, dass undifferenzierte Vergütungsregeln rechtlich unbedenklich sind, bei denen mit dem vereinbarten Honorar sämtliche weitergehenden Nutzungen abgegolten sind. Denn eine solche pauschale Vergütung werde sich häufig nicht als angemessen erweisen und daher zu einer nachträglichen Vertragsanpassung nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG führen müssen.

una/LTO-Redaktion

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BGH zu Honorarbedingungen für freie Journalisten: . In: Legal Tribune Online, 31.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6301 (abgerufen am: 20.05.2025 )

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