Die Ausweisung eines Ausländers, der in Deutschland straffällig und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden ist, ist rechtmäßig. Dies hat die 1. Kammer des VG Trier in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden und damit eine Ausweisungsverfügung des Landkreises Vulkaneifel bestätigt.
Es lägen schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, die die sofort vollziehbare Ausweisung des Antragstellers erforderlich machten, so das Verwaltungsgericht (VG). In Ansehung der Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils verfüge der Mann über ein erhebliches Gewaltpotential, das er rücksichtslos einsetze. Zudem bestehe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Wiederholungsgefahr (Beschl. v. 28.03.2012, Az. 1 L 278/12.TR).
Der den Antrag stellende, aus dem Irak stammende Mann war 2010 wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe und 2011 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Daraufhin hat der Landkreis die streitgegenständliche, für sofort vollziehbar erklärte Ausweisungsverfügung erlassen.
Zu Recht, so die Richter der 1. Kammer. Die Ausweisung des Vaters eines minderjährigen Kindes sei auch unter Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familie sowie des europarechtlich garantierten Schutzes des Privatlebens verhältnismäßig. Familiäre Beziehungen zu seinem Kind unterhalte er nicht. Eine Integration in die deutschen Lebensverhältnisse sei nicht erfolgt.
tko/LTO-Redaktion
VG Trier zu kriminellen Ausländern: . In: Legal Tribune Online, 03.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5935 (abgerufen am: 08.10.2024 )
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