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DAV und Strafverteidigervereinigung zu Pflichtverteidigern: Aus­wahl lieber durch die Anwalt­schaft

05.12.2018

Der DAV und die Strafverteidigervereinigung sehen im Referentenentwurf beim Thema Pflichtverteidigerauswahl einiges Verbesserungspotenzial. Ein rollierendes Listensystem könne für mehr Transparenz und Verteilungsgerechtigkeit sorgen.

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Nun ist es offiziell. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) und die Strafverteidigervereinigung haben den Referentenwurf "zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung" kritisiert. Die Auswahl des Pflichtverteidigers müsse an die Rechtsanwaltskammern (RAK) übertragen werden und die Gerichte sollten nur noch anhand von Listen nach einem rollierenden System wählen. Das geht aus Stellungnahmen beider Vereinigungen hervor.

Hintergrund ist die europäische "Legal-Aid"-Richtlinie, die in den Mitgliedstaaten den Zugang zur Verteidigung vor Gericht stärken soll. Bis zum 25. Mai 2019 muss Deutschland die Richtlinie umsetzen. Deswegen hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) den 60-seitigen Referentenentwurf vorgelegt.

In die Strafprozessordnung (StPO) soll ein neuer § 142 eingeführt werden. Vom Gericht soll danach entweder ein "Fachanwalt für Strafrecht" aus dem Gesamtverzeichnis der BRAK ausgewählt werden oder ein Rechtsanwalt, der "gegenüber der Rechtsanwaltskammer sein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt hat" und geeignet ist.

Zugriff der Anwaltschaft erst im zweiten Anlauf

Damit halte man aber im Grundsatz an dem gegenwärtigen System fest, weil die Auswahl des zu bestellenden Verteidigers weiterhin den Gerichten obliege, heißt es in der Stellung des DAV.  Für die Strafverteidigervereinigung seien die Regelungsvorschläge deswegen "unzureichend", um einerseits die in der Praxis vermisste Transparenz und Verteilungsgerechtigkeit bei der Auswahlentscheidung herzustellen und andererseits die Qualitätsanforderungen der Richtlinie zu erfüllen.

Denn unter den Strafverteidigern mehren sich seit Jahren die Stimmen, die die Auswahl der Gerichte bei den Pflichtverteidigern kritisierten. In einer gemeinsamen Recherche mit BuzzFeed News Deutschland ist LTO der Frage nachgegangen: Bestellen manche Gerichte am liebsten "pflegeleichte" Pflichtverteidiger? Im Rahmen der Recherche offenbarte sich allerdings, dass die Selbstverwaltung der Rechtsanwälte zunächst eine "historische Chance passieren" ließen, so Professor Dr. Matthias Jahn von der Uni Frankfurt am Main.

Offenbar war auch der Gesetzgeber von Anfang an offen für eine stärkere Beteiligung der Selbstverwaltung der Anwälte – Zurückhaltung kam aber ausgerechnet von der anderen Seite: von der BRAK. Die Dachorganisation der Rechtsanwälte habe nach ihren Erfahrungen rund um das besondere elektronische Anwaltspostfach davor zurückgescheut, erneut Verantwortung zu übernehmen. Außerdem hätte die neue Aufgabe eine zusätzliche Arbeitsbelastung bedeutet, so Jahn in dem LTO-Beitrag, der an einer Stellungnahme für die BRAK mitarbeitet.

Grundsätzlich begrüße man den Referentenentwurf zur Reform der notwendigen Verteidigung, sagte der Präsident des DAV, Ulrich Schellenberg. Es müsse aber im Interesse aller Beteiligten eines rechtsstaatlichen Verfahrens liegen, dass gar nicht erst der Verdacht aufkommen könne, Gerichte könnten besonders "pflegeleichte" Kollegen und Kolleginnen bevorzugen. Deswegen sollte die Auswahl der Pflichtverteidiger nicht im Belieben der Gerichte stehen, sondern in der Sphäre der Anwaltschaft getroffen werden, so der Rechtsanwalt und Notar.

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Rollierendes Listensystem als Lösung

Aus Sicht der Strafverteidigervereinigung sollten die RAKs deswegen eine elektronische Liste führen, auf welche die Gerichte und Staatsanwaltschaften Zugriff hätten. Diese Liste müsste nach einem rollierenden System in der Art der Hilfsschöffenliste organisiert sein, so dass jeweils der an bereitester Stelle stehende Rechtsanwalt angefragt werden könne, ob er rechtzeitig zur Verfügung steht. Sei dies nicht der Fall, werde bei dem an nächster Stelle stehenden Rechtsanwalt angefragt.

Diese Lösung würde auch für Schellenberg "dem Grundrecht auf ein faires Verfahren am besten gerecht". Die Kriterien für die Aufnahme in eine solche Liste müssten dann transparent, objektivierbar und bundesweit einheitlich sein. Der Vorschlag des Referentenentwurfs reicht der Strafverteidigervereinigung aber nicht aus. Denn zum einen gebe es hochqualifizierte Strafverteidiger, die nicht den Fachanwaltstitel erworben hätten. Zum anderen würden dadurch junge Anwälte, die noch nicht drei Jahre zugelassen sind, von der Auswahl ausgenommen.

Für den DAV könnten die Kriterien als Teil der Qualitätssicherung der Verteidigung allein von der Anwaltschaft selbst definiert werden könnten. Die Strafverteidigervereinigung schlägt deswegen zum Beispiel vor, dass jeder Rechtsanwalt, der nicht Fachanwalt für Strafrecht ist, eine jährliche Fortbildung auf dem Gebiet des Straf- und Strafprozessrechts entsprechend § 15 Fachanwaltsverordnung (FAO) nachweisen müsse.

mgö/LTO-Redaktion

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DAV und Strafverteidigervereinigung zu Pflichtverteidigern: . In: Legal Tribune Online, 05.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32539 (abgerufen am: 16.05.2026 )

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