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19570

Straftatbestand "Präsidentenbeleidigung": Bun­des­rats­aus­schüsse emp­fehlen Abschaf­fung

07.06.2016

103 StGB

© nmann77 - Fotolia.com

Die Bundesratsausschüsse haben dem Plenum empfohlen, einen Gesetzentwurf zur Streichung des § 103 StGB in den Bundestag einzubringen. Der Paragraf sei als "Sonderstrafrecht" nicht mehr zeitgemäß.

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Die Ausschüsse des Bundesrates haben sich am Dienstag für eine Streichung des § 103 Strafgesetzbuch (StGB) ausgesprochen und empfehlen dem Plenum, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen. Die sogenannte "Präsidentenbeleidigung" war in die Schlagzeilen geraten, nachdem Jan Böhmermann ein "Schmähgedicht" auf den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan gehalten hatte.

Der Gesetzentwurf der fünf Länder, der in der Plenarsitzung am 13. Mai 2016 vorgestellt und zur Beratung in die Ausschüsse überwiesen wurde, sieht die sofortige und ersatzlose Streichung des § 103 StGB vor. Der Straftatbestand stellt die Beleidigung von Vertretern ausländischer Staaten unter besondere Strafe. Ein solches "Sonderstrafrecht" sei nicht mehr zeitgemäß, heißt es in dem Antrag. Beleidigungen gegen diesen Personenkreis hätten in aller Regel keinen privaten Hintergrund, sondern seien Teil des öffentlichen Diskurses. Dieser Ansicht folgen nun auch die beratenden Ausschüsse.

Die Antragsteller sehen es darüber hinaus kritisch, dass eine Strafverfolgung in diesen Fällen von einer Entscheidung der Bundesregierung abhängt. Diese sei in der schwierigen Lage, einen Ausgleich zwischen der überragenden Bedeutung der Meinungs-, Presse- und Kunstfreiheit und den Erwartungen der ausländischen Regierung herbeiführen zu müssen. Im Fall von Jan Böhmermann hatte die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt, die Staatsanwaltschaft Mainz prüft seitdem, ob sie ein Ermittlungsverfahren einleitet.

Was das für Böhmermann heißen kann

Würde dieses mit Blick auf § 103 StGB eingeleitet und Böhmermann am Ende sogar rechtskräftig verurteilt, bevor die Vorschrift abgeschafft wird, würde ihm eine Abschaffung nicht mehr helfen. Bei noch laufendem Verfahren wäre hingegen, so Prof. Dr. Henning Ernst Müller auf LTO, auch noch in der Revisionsinstanz ein späterer Wegfall des Straftatbestands zu beachten. Nach § 2 Abs. 3 StGB ist bei Gesetzesänderung das jeweils mildeste Gesetz anzuwenden. Würde der Straftatbestand ganz abgeschafft, muss dann Freispruch erfolgen, so der Strafrechtler von der Universität Regensburg. 

Er weist darauf hin, dass der Bundestag, wenn er sich nicht dem Vorwurf aussetzen möchte, in ein laufendes Verfahren einzugreifen, beschließen könnte, für die Tatzeit vor dem 15. April 2016, als die Absicht der Abschaffung des Straftatbestand noch nicht erkennbar war, die Anwendung des § 2 Abs. 3 StGB auszuschließen. Bei § 2 Abs.3 StGB handele es sich insofern um disponibles Recht. 

Findet der Gesetzentwurf in der nächsten Plenarsitzung am 17. Juni 2016 eine Mehrheit, bringt der Bundesrat den Gesetzentwurf über die Bundesregierung beim Bundestag zur Entscheidung ein.

pl/acr/LTO-Redaktion

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Straftatbestand "Präsidentenbeleidigung": . In: Legal Tribune Online, 07.06.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19570 (abgerufen am: 14.12.2025 )

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