Die Aufwendungen für ein Theologiestudium sind nicht als Fortbildungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit als Arzt zu berücksichtigen. Dies hat das FG mit einem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil zur Einkommensteuer 2007 entschieden.
Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme sind nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Der Arzt habe das Theologiestudium nicht begonnen, um einen theologischen Abschluss anzustreben, sondern um seine Kommunikationsfähigkeit beim Umgang mit Patienten in lebensbedrohenden Situationen zu verbessern.
Die Kompetenzen, die er mit dem Theologiestudium erlangen möchte, würden in diesem Studium nur am Rande berührt, so die Richter. Die Aspekte, bei denen der Kläger einen Fortbildungsbedarf für seine Berufsausübung sehe, seien bei einem Theologiestudium nur von ganz untergeordneter Bedeutung. Auch seien die Interessen der übrigen Studierenden vollkommen andere als die des Mediziners. An einem objektiv feststellbaren, hinreichend konkreten Zusammenhang der Aufwendungen zu der ärztlichen Tätigkeit des Klägers fehle es demnach im Streitjahr (Urt. v. 20.06.2012, Az. 3 K 1240/10).
Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
tko/LTO-Redaktion
FG Rheinland-Pfalz zu Werbungskosten: . In: Legal Tribune Online, 14.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6834 (abgerufen am: 13.12.2024 )
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