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ArbG Mönchengladbach bestätigt ordentliche Kündigung: Beschäf­tigter hätte mit "Puf­f­auto" fahren müssen

15.10.2015

Das "Puffauto", mit dem der Mitarbeiter nicht fahren wollte.

Bild: Kaffeegenuss Bovelett

Für seinen Arbeitgeber lieferte er viele Jahre lang Kaffee aus. Als er den neuen Firmenwagen mit der sexistischen Werbung sah, weigerte er sich und flog raus. Die Kündigung war rechtmäßig, urteilte am Mittwoch das ArbG Mönchengladbach.

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Dem Beschäftigten eines Kaffeevertriebs, der kein Firmenfahrzeug mit auffälliger Werbung fahren wollte, ist zu Recht gekündigt worden. Allerdings war erst die ordentliche Kündigung zum Ende des Jahres wirksam. Dies hat das Arbeitsgericht (ArbG) Mönchengladbach am Mittwoch entschieden.

Auf der Tür des Kfz, das im Juni so umlackiert wurde, dass man den Eindruck hat, sie sei aufgeschoben, sind nackte, aus Kaffeebohnen herausragende Frauenbeine mit halb ausgezogenen roten Pumps zu sehen. Zunächst kam der Arbeitnehmer der Anweisung nach, nun seine Verkaufsreisen mit diesem Fahrzeug durchzuführen.

Das Fass lief erst über, als dem Firmenfahrzeug am nächsten Tag schließlich auch noch rote Radkappen verpasst wurden. "Mit so einem Puffauto fahre ich nicht", sagte der 49-Jährige nach Angaben der Richterin im Streit mit dem Geschäftsführer. Er weigerte sich, mit dem Auto weiter Kaffee auzuliefern. Das Unternehmen, das weniger als zehn Mitarbeiter hat, kündigte ihm daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich.

"Mit seiner Homosexualität kein Problem"

Während der Mitarbeiter sich auch als Homosexueller diskriminiert sah, sagte der Geschäftsführer des Unternehmens, er habe mit dessen Homosexualität "kein Problem". Das Fahrzeug habe bei den Lieferfahrten in Köln und Düsseldorf auffallen sollen.

Auch das ArbG Mönchengladbach konnte in der Zuweisung des Fahrzeugs keine Diskriminierung des klagenden Arbeitnehmers wegen seiner sexuellen Identität und damit auch keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz erkennen. "Dass die Homosexualität des Klägers das Motiv der Beklagten für die Zuweisung des Fahrzeugs war, konnte das Gericht nicht feststellen", heißt es in einer Mitteilung.

Die soziale Rechtfertigung prüfte das Gericht nicht, weil das Kündigungsschutzgesetz auf den kleinen Betrieb nicht anwendbar ist. Und so hielt das Gericht zwar die außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung bei einer Betriebszugehörigkeit von fast zwanzig Jahren für unverhältnismäßig, seine Job ist der Arbeitnehmer aber dennoch los, wenn auch erst bis zum Jahresende (ArbG Mönchengladbach, Urt. v. 14.10.2015, Az. 2 Ca 1765/15). Das gilt nach Ansicht von Arbeitsrichterin Keil unabhängig davon, ob das Unternehmen mit der Anweisung, das auffällig gestaltete Auto zu fahren, angemessen von seinem ihm zustehenden Direktionsrecht Gebrauch gemacht hat. Auf der Facebook-Seite des Kaffeevertriebs ist unterdessen eine lebhafte Diskussion entbrannt, ob die Werbung sexistisch ist oder nicht.

acr/pl/mbrLTO-Redaktion

Mit Materialien von dpa

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ArbG Mönchengladbach bestätigt ordentliche Kündigung: . In: Legal Tribune Online, 15.10.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17208 (abgerufen am: 17.04.2026 )

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