Weil die GDL nicht die mitgliederstärkste Gewerkschaft für Lokführer ist, finden ihre Tarifverträge keine Anwendung. Sie geht juristisch gegen die entsprechende Regelung vor, scheiterte nun aber vor dem ArbG Berlin
Das Arbeitsgericht Berlin (ArbG) hat die Klage der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) gegen den Arbeitgeber-und Wirtschaftsverband der Mobilitäts-und Verkehrsdienstleister (AGV MOVE) auf Anwendung ihrer Tarifverträge bei der Deutschen Bahn abgewiesen (Urt. v. 21.09.2021, Az. 30 Ca 5638/21).
Das Tarifeinheitsgesetz verhindert, dass neue GDL-Tarife angewendet werden: Bei der Bahn gibt es mehrere Gewerkschaften für Lokführer und es gilt nur der Tarif, der von der mitgliederstärksten Gewerkschaft ausgehandelt worden ist. Die GDL hält diese Regelung für verfassungswidrig.
Das ArbG hat die Ansicht der GDL aber nicht teilen können. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, die Unternehmen der Bahn wendeten in den Betrieben die Tarifverträge der GDL zu Recht nicht an, denn für eine Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 4a Tarifvertragsgesetz gebe es keine Hinweise. Daher dürften sich die Unternehmen der Bahn zu Recht auf diese Regelung berufen.
Die Entscheidung beziehe sich auf die aktuell noch geltenden Tarifverträge, nicht auf die neu ausgehandelten Tarifverträge, betonte das Gericht dabei. Gegen das Urteil kann noch Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
cp/LTO-Redaktion
ArbG Berlin zur GDL: . In: Legal Tribune Online, 22.09.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46080 (abgerufen am: 14.12.2024 )
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