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ArbG München zum Direktionsrecht: Kriegs­di­enst­ver­wei­gerer muss Tram mit Wer­bung für Bun­des­wehr fahren

07.07.2026

Trambahn in der Tarnfarbe der Bundeswehr.

Ein Fahrer weigerte sich, eine Bahn mit Werbung für die Bundeswehr zu steuern. Foto: Jan Woitas - dpa picture alliance

Darf ein Arbeitnehmer aus Gewissensgründen den Einsatz in einer Trambahn mit Bundeswehrwerbung verweigern? Das ArbG München verneint dies. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers überwiege die Gewissensfreiheit.

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Ein Trambahnfahrer darf sich nicht weigern, eine Bahn mit Werbung für die Bundeswehr zu bedienen. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) München entschieden (Urt. v. 20.05.2026, Az. 4 Ca 15395/25). Die Gewissensfreiheit des Arbeitnehmers sei zwar am Rande tangiert. Doch der organisatorische Mehraufwand für den Arbeitgeber überwiege bei der Interessensabwägung. 

Die Münchner Verkehrsgesellschaft (MVG) hatte im August 2024 einen Werbevertrag mit der Bundeswehr geschlossen. Eine Bahn fuhr daher in Tarnfarben und mit dem Slogan "Mach, was wirklich zählt." Drei Fahrer wollten diese Bahn aus Gewissensgründen nicht steuern und hatten sich mit ihren Bedenken schon an die Geschäftsleitung gewandt. Als der spätere Kläger die Bahn eines Tages fahren sollte, organisierte die Leitstelle einen Fahrzeugtausch, doch es folgte eine Ermahnung – ein im Vergleich zur Abmahnung milderes Mittel.

Der Fahrer, ein Kriegsdienstverweigerer, wollte auch diese nicht hinnehmen und klagte. Der Arbeitgeber erhob daraufhin eine Widerklage, um feststellen zu lassen, dass der Kläger zur Fahrt in der Tram verpflichtet ist. Nachdem der Streit über die Ermahnung durch einen gerichtlichen Vergleich erledigt worden war, musste das ArbG nur noch über die Feststellungsklage entscheiden.

Gewissensnot ja, Umorganisation nein

Das entschied: Der Arbeitgeber darf den Fahrer anweisen, auch diese Bahn zu steuern. Die Weisung sei vom Direktionsrecht gem. § 106 Gewerbeordnung (GewO) gedeckt. 

Zwar greife der Einsatz in der "Bundeswehrtram" in den Schutzbereich der Gewissensfreiheit gem. Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ein, jedoch nur am Rande. Denn es gehe um das Fahren einer Bahn, nicht um den Dienst an der Waffe. Dem gegenüber stehe die unternehmerische Betätigungsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG, die auch das Weisungsrecht des Arbeitgebers schütze.

Der klagende Kriegsdienstverweigerer sei innerhalb von 21 Monaten nur ein einziges Mal zum Dienst in der "Bundeswehrtram" eingeteilt worden. Bei rund 650 Fahrern und der Vielzahl der Fahrzeuge sei es unwahrscheinlich, dass er sie häufig fahren muss. Wenn sich aber noch mehr Fahrer weigerten, müsse die MVG den Fahrbetrieb und womöglich die Wartung und Reparatur der Fahrzeuge neu organisieren. Dies stehe in keinem angemessenen Verhältnis zu dem vergleichsweise geringfügigen Eingriff in die Gewissensfreiheit des Klägers.

Gegen das Urteil wurde am 25. Juni 2026 Berufung zum Landesarbeitsgericht (LAG) München (Az. 10 SLa 318/26) eingelegt.

sim/LTO-Redaktion

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ArbG München zum Direktionsrecht: . In: Legal Tribune Online, 07.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60359 (abgerufen am: 10.08.2026 )

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