Ein Leipziger Supermarkt entließ eine Kassiererin, weil diese ein altes Brot nicht in die Bio-Tonne, sondern in ihre Tasche gesteckt hatte. Hiergegen klagte die Kassiererin und bekam vom ArbG Leipzig recht.
Der Klägerin wurde vorgeworfen, sie habe im März ein Brot unterschlagen. Die unverkäufliche Ware sollte von ihr in die Bio-Tonne geworfen werden. Zum Feierabend wurde das Brot aber in ihrer Tasche entdeckt. Die 44-Jährige erklärte, sie habe es später entsorgen wollen.
Nach Ansicht des Arbeitsgerichts ist der angebliche Brotdiebstahl kein Grund für eine Kündigung. Zum einen habe das Brot für die Beklagte gar keinen Wert mehr gehabt und zum anderen sei die Klägerin bereits seit 27 Jahren im Unternehmen beschäftigt gewesen. Hierdurch habe sie sich einen Vertrauensvorschuss erarbeitet (Az. 3 Ca 1482/10).
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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dpa/tko/LTO-Redaktion, ArbG Leipzig: Entwendung von Brot für die Bio-Tonne kein Kündigungsgrund . In: Legal Tribune Online, 13.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1438/ (abgerufen am: 23.09.2023 )
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