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20375

ArbG Köln zu betrieblicher Witwenrente: Kür­zung bei großem Alters­un­ter­schied zulässig

24.08.2016

Paar am Strand (Symbolbild)

© S. Engels - Fotolia.com

Eine Witwenrente, deren Höhe sich nach dem Altersunterschied der Ehepartner bemisst, ist zulässig. Es handele sich zwar um eine Benachteiligung im Sinne des AGG, diese sei aber gerechtfertigt, entschied das ArbG Köln. 

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Arbeitgeber dürfen in einer Pensionsordnung regeln, dass die Höhe einer Witwenrente bei einem großen Altersunterschied zwischen den Ehepartnern anteilig gekürzt wird. Das entschied das Arbeitsgericht (ArbG) Köln. Es verneinte eine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters (Urt. v. 20.07.2016, Az. 7 Ca 6880/15).

Geklagt hatte die fast 30 Jahre jüngere Ehefrau eines im Alter von 70 Jahren verstorbenen Betriebsrentners. Aufgrund der Pensionsregelungen des Arbeitgebers wird die Witwenrente bereits bei mehr als 15 Jahren Altersunterschied gekürzt. Für jedes Jahr, welches diese Grenze übersteigt, werden jeweils 5 Prozent des ursprünglich zu zahlenden Betrages abgezogen. Die klagende Frau sollte daher insgesamt nur eine um 70 Prozent gekürzte Witwenrente erhalten. Hierin sah sie eine Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Insoweit folgte ihr auch das ArbG. Allerdings hielt es die Benachteiligung für gerechtfertigt. Durch die Kürzung erreiche der Arbeitgeber eine finanzielle Entlastung, da die Regelung eine verlässliche Kalkulationsmöglichkeit biete. Das sei auch im Interesse der anderen Arbeitnehmer und künftigen Betriebsrentner, so das Gericht.

una/LTO-Redaktion

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ArbG Köln zu betrieblicher Witwenrente: . In: Legal Tribune Online, 24.08.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20375 (abgerufen am: 19.02.2026 )

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