Weil ihr unwohl war, hatte eine Mitarbeiterin der Bahn während der Arbeit geschlafen - ganze sieben Stunden lang. Ihr deswegen zu kündigen, sei aber unverhältnismäßig, entschied am Mittwoch das ArbG Köln. Dass die Frau zuvor bereits zweimal abgemahnt worden war, weil sie ihren Dienstantritt verschlafen hatte, störte das Gericht nicht.
Die Kündigung einer Bahnmitarbeiterin, die während der Arbeit in einem Zug eingeschlafen war, ist unwirksam. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Köln am Mittwoch entschieden. Die in einem Bordbistro beschäftigte Frau hatte in einem Abteil die Füße hochgelegt, weil es ihr an dem Tag nicht gut ging. Da niemand sie weckte, schlief die Frau nach eigenen Angaben die ganze siebenstündige Fahrt durch. Daraufhin erhielt sie von der Deutschen Bahn die Kündigung. Dies sei unverhältnismäßig, befanden die Richter (Urt. v. 19.11.2014, Az. 7 Ca 2114/14).
Die 30-Jährige hatte an dem fraglichen Tag schon zu Dienstbeginn gegenüber dem Zugchef und der Restaurantleitung über Unwohlsein geklagt, wollte sich aber nicht krankmelden. Kurz darauf hatte sie sich nach Rücksprache mit ihrer Chefin dann doch in einem Abteil ausgeruht, aber darum gebeten, bei Bedarf gerufen zu werden. Nachdem sie erst am Zielort Basel wieder aufgewacht war, nahm sie ihre Arbeit für vier Stunden wieder auf. Gut sieben Wochen später erhielt sie von der Deutschen Bahn eine ordentliche Kündigung.
Zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Auch dass die Zugbegleiterin zuvor bereits zweimal abgemahnt worden war, weil sie ihren Dienstbeginn verschlafen hatte, spiele keine Rolle, weil dies inhaltlich andere Pflichtverletzungen seien. Außerdem fragte der Richter, warum die "ganz normale kollegiale Fürsorge" in diesem Fall nicht gegriffen und niemand nach der kranken Frau geschaut habe.
Die Deutsche Bahn dagegen sah in dem Verhalten der Mitarbeiterin einen Vertrauensbruch, weil sie sich auch rückwirkend nicht krankgemeldet hatte. Einen Vergleichsvorschlag hatte die Bahn abgelehnt.
dpa/una/LTO-Redaktion
ArbG Köln zu müder Zugbegleiterin: . In: Legal Tribune Online, 19.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13863 (abgerufen am: 07.10.2024 )
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