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22611

Islam-Dachverband Ditib ist nicht der Arbeitgeber: Klage von Imamen gegen Ent­las­sung abge­wiesen

07.04.2017

Moschee in Schwetzingen

© neurobite - Fotolia.com

Weil sie den gescheiterten Militärputsch in der Türkei unterstützt haben sollen, verloren zwei Imame ihre Jobs. Eine Klage dagegen scheiterte. Der Islamverband Ditib sei nicht ihr Arbeitgeber.

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Zwei Imame sind mit Klagen gegen ihre Entlassung aus Moscheegemeinden der Türkisch-Islamischen Union Ditib gescheitert. Zwischen den Religionsgelehrten und der Ditib - dem größten Islam-Dachverband in Deutschland - habe kein Arbeitsverhältnis bestanden, urteilte das Kölner Arbeitsgericht (ArbG) am Freitag. Zwar seien die Imame in Ditib-Moscheen in Baden-Württemberg tätig gewesen, jedoch seien sie Beamte des türkischen Staates (Urt. v. 07.04.2017, Az. 1 Ca 7863/16 und 1 Ca 7864/16).

Die beiden Religionsgelehrten waren durch einen Ministerialerlass der türkischen Republik vom 15. August 2016 von ihren Ämtern enthoben worden und sollten in die Türkei zurückkehren. Mit ihren Klagen machten sie den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses mit Ditib geltend. Schon zu Prozessbeginn machte das Gericht seine Zweifel an dem Vortrag der Imame deutlich.

Keine konkreten Arbeitsanweisungen seitens Ditib

Dementsprechend fiel auch das Urteil aus. Von einem Arbeitsverhältnis der Imame mit Ditib sei nicht auszugehen. Nach der Begründung des Gerichts haben die Religionsgelehrten nicht ausreichend dargestellt, dass Ditib ihnen gegenüber als Arbeitgeber aufgetreten sei und etwa Weisungen erteilt habe. Die zum Nachweis solcher Weisungen von den Klägern vorgelegten E-Mails seien zum Teil nicht von Ditib versandt worden bzw. überhaupt nicht an die Kläger gerichtet. Sie enthielten zudem keine konkreten Arbeitsanweisungen, sondern allgemeine Handlungsempfehlungen.

Da Ditib keine Arbeitsanweisungen erteilt habe, könne auch keine (unzulässige) Arbeitnehmerüberlassung vorliegen. Einziger "Schnittpunkt" zwischen den Imamen und der Moscheegemeinde sei der Umstand, dass Ditib Eigentümer der Moscheen ist, in denen die Imame ihre Tätigkeiten als Religionsgelehrte verrichtet und in der sie während dieser Zeit gewohnt haben. Dies allein vermag aber kein Arbeitsverhältnis zu begründen.

Der Anwalt der Kläger sagte nach der Entscheidung, seine Mandanten hätten Asyl in Deutschland beantragt, weil sie Angst vor einer Festnahme in der Türkei hätten. Die beiden Religionsgelehrten wurden den Angaben zufolge ohne Begründung zurückgerufen. Andere Imame seien nach ihrer Rückkehr noch am Flughafen in der Türkei festgenommen worden. Weitere Details nannte der Anwalt nicht. Der Kölner Prozess gilt als der bundesweit erste dieser Art.

Mit Materialien von dpa

mgö/LTO-Redaktion

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Islam-Dachverband Ditib ist nicht der Arbeitgeber: . In: Legal Tribune Online, 07.04.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22611 (abgerufen am: 11.06.2026 )

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