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Arbeitsgericht Köln: Ein Laptop für den Betriebsrat darf nicht im Büro fest­mon­tiert werden

20.07.2023

Ein Laptop, wie er zur Verfügung stehen sollte - nicht festgeschraubt im Büro

Eine Arbeitgeberin stellte dem Betriebsrat nur widerwillig einen Laptop zur Verfügung - und wollte diesen dann ortsgebunden im Büro montieren. Ein Schuss in den Ofen vor dem ArbG Köln.  Foto: pressmaster/stock.adobe.com

Eine Arbeitgeberin stellte dem örtlichen Betriebsrat nur widerwillig einen Laptop zur Verfügung - und auch nur unter der Voraussetzung, dass das Gerät im Büro fest montiert wird. So geht's nicht, hat nun das Kölner ArbG entschieden.

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Eine Arbeitgeberin, die verpflichtet ist, dem Betriebsrat einen Laptop zur Verfügung zu stellen, kommt ihrer Verpflichtung nicht nach, wenn sie darauf besteht, dass das Gerät fest im Büro montiert wird. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Köln im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens entschieden (Beschl. v. 10.01.2023, Az. 14 BV 208/20).

Es ist ein hartnäckiger Streit um das Gerät. Er begann damit, dass das ArbG die Arbeitgeberin in einem vorherigen Verfahren bereits dazu verpflichtet hatte, dem örtlichen Betriebsrat einen funktionstüchtigen Laptop zur Verfügung zu stellen. Diese Entscheidung wurde später vom Landesarbeitsgericht (LAG) Köln bestätigt.

Doch die Arbeitgeberin gab sich so schnell nicht geschlagen. Sie erklärte daraufhin gegenüber dem Betriebsrat, sie händige den Laptop nur unter der Voraussetzung aus, dass man ihr sage, wo sie den Laptop befestigen könne. Denn mit der Verpflichtung zur Überlassung eines Laptops sei nicht der standortunabhängige Einsatz verbunden, so die Begründung. Zudem habe sie ein Interesse daran, den Laptop durch die Befestigung vor Verlust oder Beschädigung zu sichern. 

Das ArbG Köln hat in dem nun vorliegenden Fall entschieden, dass die Überlassung eines Laptops unter der Bedingung, diesen im Betriebsratsbüro zu befestigen, den Anspruch des Betriebsrats nicht erfüllt. Ein Laptop sei eine spezielle Bauform eines Computers, die zu den Mobilgeräten zählt und damit gerade standortunabhängig verwendbar sein müsse. Eine Befestigung stehe damit der definitionsgemäßen Verwendungsmöglichkeit entgegen, so das Gericht.

Zudem gehöre der pflegsame Umgang mit überlassenen Sachmitteln ohnehin zu den Rücksichtnahmepflichten des Betriebsrats nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit aus § 2 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Anhaltspunkte dafür, dass hier eine berechtigte Besorgnis vor Abhandenkommen oder Beschädigung durch den Betriebsrat besteht, bestünden nicht.

pab/LTO-Redaktion

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Arbeitsgericht Köln: . In: Legal Tribune Online, 20.07.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52304 (abgerufen am: 15.08.2026 )

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