ArbG Kiel: Betriebsratswahl-Vorbereitungen während der Arbeitszeit zulässig

von plö/LTO-Redaktion

10.12.2010

Bereitet ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit zusammen mit Kollegen in einem betriebsratslosen Betrieb das Einladungsschreiben für die Versammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes vor, so kann er hierfür nicht vom Arbeitgeber abgemahnt werden.

Dies hat das Arbeitsgericht (ArbG) Kiel mit Urteil vom 16. September 2010 (Az.: 5 Ca 1030 d/10) entschieden.

Die Klägerin war seit 2002 als Sachbearbeiterin tätig. Im Betrieb der Beklagten existiert kein Betriebsrat. Die Klägerin fasste zusammen mit zwei weiteren Kollegen den Entschluss, die Wahlversammlung zur Gründung eines Betriebsrats einzuberufen.

Die drei Mitarbeiter forderten den Arbeitgeber unter Hinweis auf § 28 Abs. 2 Wahlordnung auf, ihnen die zur Ausfertigung einer Wählerliste erforderlichen   Unterlagen zukommen zu lassen. Nachdem der Geschäftsführer moniert hatte, dass die Anschrift bzw. Firmenbezeichnung nicht korrekt sei, führte die Klägerin am gleichen Tag ein kurzes Telefonat mit einem der beiden Kollegen, der die Anschrift berichtigte. In der Mittagspause trafen sich die drei Mitarbeiter, um das korrigierte Schreiben gemeinsam zu unterschreiben.

Der Arbeitgeber mahnte daraufhin die Klägerin ab, weil sie während der Dienstzeit Tätigkeiten ausgeführt haben, die nichts mit ihrer originären Aufgabe zu tun hätten. Die Klägerin erhob daraufhin Klage und beanspruchte die Entfernung der Abmahnung aus ihrer Personalakte.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Zur Begründung führte es aus, dass es dahingestellt bleiben könne, ob die Klägerin tatsächlich das Schreiben während ihrer Arbeitszeit verfasst und korrigiert habe. Auch wenn es so gewesen wäre, habe die Klägerin keine Vertragsverletzung begangen, die hätte abgemahnt werden können.

Arbeitnehmer, die eine Betriebsratswahl vorbereiteten, könnten nicht darauf verwiesen werden, die erforderlichen Vorbereitungsarbeiten während der Pausen oder außerhalb der Arbeitszeit zu erbringen. Dies ergebe sich aus dem Rechtsgedanken des § 37 Abs. 2 BetrVG. Danach seien die Mitglieder des Betriebsrats für Betriebsratsaufgaben von der Arbeitsleistung zu befreien. Gleiches müsse auch für Arbeitnehmer gelten, die eine Wahlversammlung einberufen. Die Klägerin sei keiner privaten Tätigkeit nachgegangen, sondern habe sich für das vom Gesetzgeber gewollte Ziel der Gründung eines Betriebsrats eingesetzt.

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Zitiervorschlag

ArbG Kiel: . In: Legal Tribune Online, 10.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2131 (abgerufen am: 14.11.2024 )

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