Einer Krankenschwester darf nach 23 Dienstjahren nicht fristlos gekündigt werden, weil sie acht halbe belegte Brötchen, die für externe Mitarbeiter bestimmt waren, mit ihren Kolleginnen verzehrt hat.
Am Freitag erklärte das Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg die Kündigung der Krankenschwester für unwirksam, weil sie grob unverhältnismäßig gewesen sei (Urt. v. 10.07.2015, Az. 27 Ca 87/15).
Nach 23 Dienstjahren steht es nach Auffassung der Hamburger Richter außer Verhältnis, dass für acht halbe belegte Brötchen eine Kündigung ausgesprochen wird. Zuvor hätte wenigstens mit einer Abmahnung ein milderes Mittel gewählt werden müssen. Die acht halben Brötchen, die sie mit ihren Kolleginnen verzehrte, waren für externe Mitarbeiter, wie zum Beispiel Rettungssanitäter, bestimmt.
Das Gericht hielt ausdrücklich fest, dass auch die Entwendung geringwertiger Sachen grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen können. Doch sei immer eine Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Dabei sei zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, ob er bei seiner Pflichtverletzung offen oder heimlich gehandelt habe und wie er mit den Vorwürfen umgehe. Die Krankenschwester hatte umgehend eingeräumt, die Brötchen aus dem Kühlschrank genommen zu haben, weil ihr eigenes Essen gestohlen worden sei.
dpa/ms/LTO-Redaktion
ArbG Hamburg zu Brötchenverzehr: . In: Legal Tribune Online, 10.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16196 (abgerufen am: 13.11.2024 )
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