ArbG Gelsenkirchen zu Trinkgeld: Sammelteller-Einnahmen stehen Toilettenaufsicht zu

23.01.2014

Eine Toilettenaufsicht in einem Einkaufszentrum hat einen Auskunftsanspruch über die Höhe von Trinkgeldeinnahmen. Dies entschied das ArbG Gelsenkirchen im Fall einer Frau, die als Beschäftigte eines Reinigungsunternehmens im Centro Oberhausen als sogenannte Sitzerin arbeitete. Zudem steht der Frau ein der Höhe nach noch unbestimmter Zahlungsanspruch zu.

Hauptaufgabe der Frau war es, sich ständig an einem Tisch mit einem Sammelteller aufzuhalten und das Geld regelmäßig abzuliefern. Mit Reinigungsarbeiten war sie nicht betraut. Sie hatte das Reinigungsunternehmen verklagt, weil sie an den Sammelteller-Einnahmen von Mai und Juni 2013 beteiligt werden wollte. Den Besuchern werde suggeriert, dass sie freiwillig ein Trinkgeld für das Reinigungs- und Aufsichtspersonal geben könnten, argumentierte die Frau.

Das Unternehmen hielt dagegen, dass es sich - auch nach der Vorstellung der Besucher - nicht um ein Trinkgeld, sondern um ein freiwilliges Nutzungsentgelt handele.

Das Arbeitsgericht (ArbG) Gelsenkirchen sprach der Frau nun zunächst einen Auskunftsanspruch über die Höhe der Einnahmen in den beiden Monaten zu (Urt. v 21.01.2014, Az. 1 Ca 1603/13). Dagegen kann die Firma in Berufung gehen. Die Kammer geht überdies davon aus, dass "der Klägerin ein der Höhe nach noch unbestimmter Zahlungsanspruch gegen das Reinigungsunternehmen zusteht". Die Höhe müsse im weiteren Verfahren bestimmt werden, so das Gericht.

dpa/age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

ArbG Gelsenkirchen zu Trinkgeld: . In: Legal Tribune Online, 23.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10755 (abgerufen am: 13.10.2024 )

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