ArbG Frankfurt a.M. zum Kündigungsschutz: Langjährige Arbeitnehmer dürfen auch lange krank sein

27.03.2013

Mitarbeiter, die bereits viele Jahre im Unternehmen sind, genießen auch dann Schutz vor einer Kündigung, wenn sie häufig wegen Krankheit fehlen. Die Richter kippten damit die Entlassung einer Briefsortiererin, die über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren hinweg überdurchschnittlich häufig gefehlt hatte.

Das Arbeitsgericht (ArbG) Frankfurt am Main hat am Mittwoch die Kündigung einer Mitarbeiterin in einem Postunternehmen aufgehoben. Die Frau hatte bereits seit 16 Jahren in dem Betrieb gearbeitet und war deshalb ordentlich nicht kündbar. Das Arbeitsverhältnis wurde seitens des Unternehmens jedoch aus betrieblichen Gründen fristlos "mit sozialer Auslauffrist" aufgelöst, weil die Frau innerhalb von zweieinhalb Jahren jährlich bis zu 80 Tage gefehlt habe. Nach Angaben des Unternehmen hätten die Lohnfortzahlungskosten bereits knapp 11.000 Euro betragen, weitere seien unzumutbar. Dem wollte sich das Gericht nicht anschließen (Urt. v. 27.03.2013, Az. 7 Ca 5063/12).

Ein Zeitraum von nur zweieinhalb Jahren sei bei 16 Jahren Betriebszugehörigkeit zu kurz, um eine negative gesundheitliche Zukunftsprognose stellen zu können. Insbesondere hätte das Unternehmen bei einer Mitarbeiterin mit derart langer Betriebszugehörigkeit einen Versuch einer betrieblichen Wiedereingliederungsmaßnahme unternehmen müssen, heißt es in der Entscheidung.

dpa/una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

ArbG Frankfurt a.M. zum Kündigungsschutz: Langjährige Arbeitnehmer dürfen auch lange krank sein . In: Legal Tribune Online, 27.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8426/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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