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ArbG sieht Zweifel an Verfassungstreue, aber Verfahrensfehler: Behörde muss neu über Bewer­bung eines AfD-Mit­g­lieds ent­scheiden

20.02.2026

Ein Mann hebt eine Abstimmungskarte auf dem Landesparteitag der AfD Thüringen.

Der Landesverband Thüringen der AfD wird vom Verfassungsschutz als gesichert rechtsextremistisch eingestuft. Foto: picture alliance/dpa/Michael Reichel

Ein AfD-Mitglied erhielt wegen seiner Parteizugehörigkeit im Bewerbungsverfahren für eine Behördenstelle eine Absage. Das ArbG Erfurt sieht Verfahrensfehler – aber auch Zweifel an der Verfassungstreue des Mannes.

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Das Land Thüringen muss aufgrund eines Verfahrensfehlers erneut über die Bewerbung eines AfD-Mitglieds für eine Stelle beim Thüringer Landesverwaltungsamt entscheiden. 

Der gelernte Krankenpfleger hatte sich als Sachbearbeiter beworben und nach einem Bewerbungsgespräch im Juli 2024 zunächst eine Zusage bekommen. Beim Klären der Vertragsdetails teilte ihm die Behörde im Oktober 2024 jedoch mit, dass er nach einer Überprüfung durch das Innenministerium mit Blick auf seine Parteizugehörigkeit doch nicht eingestellt werde. Dagegen wehrte sich der Mann, der auch für die AfD in einem Thüringer Kreistag sitzt, juristisch.

Einen Anspruch auf die Stelle habe der Mann nicht, stellte das Arbeitsgericht (ArbG) Erfurt klar. Der Freistaat müsse aber die Auswahlentscheidung wiederholen, so das ArbG (Urt. v. 20.02.2025, Az. 3 Ca 2030/24).

Zweifel an Verfassungstreue

Die maßgeblichen Einstellungskriterien für den öffentlichen Arbeitgeber seien "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung", führt das Gericht aus. Die Eignung setze Verfassungstreue voraus, und an dieser durfte der Freistaat Thüringen aufgrund der Mitgliedschaft und Mandatsträgerschaft des Bewerbers Zweifel haben. Ausreichend hierfür sei, dass der Verfassungsschutz den AfD-Landesverband Thüringen als erwiesen rechtsextremistisch einstufe.

Diese Zweifel habe der Mann im Gerichtsverfahren nicht ausräumen können, so das ArbG. Der Bewerber habe nicht dargelegt, dass er alle Voraussetzungen für die Einstellung erfülle. Damit durfte der Freistaat ihm die Einstellung zu Recht verweigern. Auch sei, anders als von dem Mann vorgetragen, noch kein Arbeitsvertrag zustande gekommen.

Vertreten wird er von Rechtsanwalt Max Zimmermann von der Kanzlei Schlömer und Kollegen aus Sangerhausen. Für den Freistaat verhandelte Rechtsanwalt Richard Baumann von Baumann & Kollegen aus Erfurt. LTO berichtete über die Verhandlung im November 2025.

Thüringen muss Auswahlentscheidung wiederholen

Der Freistaat Thüringen müsse aber die Auswahlentscheidung wiederholen: Der Mann hätte vor der ablehnenden Entscheidung mit den berechtigten Zweifeln konfrontiert werden müssen, "um ihm die Gelegenheit zu geben, sich zu ihnen zu positionieren und sie gegebenenfalls auszuräumen", entschied das ArbG. Gegenstand der Beurteilung eines Bewerbers sei stets dessen persönliche Eignung, die nicht allein aufgrund formaler Merkmale wie der (aktiven) Mitgliedschaft in einer Partei festgestellt werden könne.

Der Mann hatte auch einen Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht, da er im Vertrauen auf die ihm erteilte Einstellungszusage seinen Arbeitsvertrag in einer Pflegeeinrichtung gekündigt habe. Darüber hat die 3. Kammer des ArbG noch nicht entschieden. Sie hatte dem Freistaat im Rahmen eines vorangegangenen Eilverfahrens bereits am 25. November 2024 vorläufig untersagt, die Stelle anderweitig zu besetzen.

Das Urteil vom 20. Februar ist noch nicht rechtskräftig, beide Seiten können noch Berufung zum Thüringer Landesarbeitsgericht einlegen.

jh/fkr/LTO-Redaktion

Mit Material der dpa

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ArbG sieht Zweifel an Verfassungstreue, aber Verfahrensfehler: . In: Legal Tribune Online, 20.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59370 (abgerufen am: 10.04.2026 )

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