Die Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer, welcher beleidigende Äußerungen bei Facebook eingestellt hatte, kann aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls unwirksam sein. Dies hat das ArbG mit am Dienstag bekannt gewordenem Urteil entschieden.
Das Gericht stellte jedoch klar, dass grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder von Kollegen eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen können. Dies gelte auch für Einträge in sozialen Netzwerken wie Facebook.
Der Kläger, der seit 2008 bei der Beklagten beschäftigt ist, hatte auf seiner Facebookseite Arbeitskollegen unter anderem als "Speckrollen" und "Klugscheißer" bezeichnet.
Ein solcher Eintrag kann nach Auffassung des Arbeitsgerichts (ArbG) nicht mit einer wörtlichen Äußerung unter Kollegen gleichgestellt werden, sondern greife nachhaltig in die Rechte der Betroffenen ein, da der Eintrag, solange er nicht gelöscht werde, immer wieder nachgelesen werden könne. Im zu entscheidenden Fall war aus Sicht des ArbG unerheblich, ob der Eintrag nur für die so genannten Freunde und Freundesfreunde auf Facebook oder für alle Nutzer sichtbar war.
Das Gericht hielt die Kündigung ohne vorherige Abmahnung dennoch im Ergebnis für unwirksam. Der Kläger hatte den Kommentar verfasst, nachdem er erfahren hatte, dass Kollegen ihn zu Unrecht bei seinem Arbeitgeber denunziert hatten und damit im Affekt gehandelt. Zudem hatte der Kläger die Kollegen nicht namentlich benannt (Urt. v. 26.09.2012, Az. 5 Ca 949/12).
plö/LTO-Redaktion
ArbG Duisburg zur Kündigung wegen Facebook-Post: . In: Legal Tribune Online, 23.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7372 (abgerufen am: 07.10.2024 )
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