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19982

ArbG Düsseldorf zu Verfolgungsjagd eines Autoverkäufers: Grober Ver­kehrs­ver­stoß unter Alko­ho­l­ein­fluss recht­fer­tigt Kün­di­gung

13.07.2016

Einsatzfahrzeug der Polizei

© Heiko Küverling - Fotolia.com

Weil er alkoholisiert und ohne Führerschein wohl an einem Straßenrennen teilgenommen hatte, durfte ein Autohaus seinen Verkäufer entlassen. Er selbst hatte vor Gericht erklärt, einen Dieb verfolgt zu haben. Darauf kam es aber nicht an.

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Verkäufer in einem Autohaus riskieren durch privat begangene grobe Verkehrsverstöße unter Alkoholeinfluss ihren Job. Das zeigt der Streit über eine fristlose Kündigung, der am Dienstag vom Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf entschieden wurde. Die Richter wiesen die Kündigungsschutzklage eines Autoverkäufers ab, der vom Autohaus fristlos entlassen worden war (Urt. v. 12.07.2016, Az. 15 Ca 1769/16).

Der Mann soll im März von der Polizei dabei aufgegriffen worden sein, wie er mit überhöhter Geschwindigkeit mit einem in Deutschland nicht zugelassen Renn-Quad unter Alkoholeinfluss und ohne gültige Fahrerlaubnis hinter seinem eigenen Lamborghini hergefahren und dabei mehrere rote Ampeln überfahren haben soll. Der Lamborghini soll wiederum von einer anderen Person gesteuert worden sein, machte das Autohaus zur Begründung der Kündigung geltend. Es ging von einem illegalen Straßenrennen aus.

Auch weil der Mann bereits zwei Jahre zuvor wegen eines ähnlichen Vorfalls abgemahnt wurde, sprach das Autohaus die fristlose Kündigung aus. 2014 hatte der Mitarbeiter mit einem Fahrzeug der Schwestergesellschaft der Arbeitgeberin ebenfalls unter Alkoholeinfluss einen Totalschaden verursacht. Hierbei war ihm der Führerschein entzogen worden.

Fristlose Kündigung auch nach "Verfolgungsjagd" wirksam

Vor Gericht bestritt der Gekündigte allerdings ein verabredetes Straßenrennen und präsentierte eine ganz andere Version. Er habe am besagten Abend seine Lebensgefährtin mit seinem Lamborghini von einer Feier abholen wollen. Vor Ort habe er dann das WC benutzt und dabei den Motor laufen lassen. Ein Fremder habe die Gelegenheit genutzt und sei mit dem Fahrzeug weggefahren. Im Schockzustand habe er dann das angeblich in direkter Nähe stehende Quad benutzt und die Verfolgung aufgenommen.

Welcher Version das Gericht mehr Glauben schenkte ist nicht bekannt. Allerdings kam es hierauf auch nicht an. Denn selbst wenn die Variante des klagenden Verkäufers über seine "Verfolgungsjagd" der Wahrheit entspräche, rechtfertige der vorgetragene Vorfall die Verfolgungsjagd im alkoholisierten Zustand und unter mehrfachem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung nicht, urteilte das Gericht. Auch dann sei die Arbeitgeberin zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen.

Zwar handele es sich um ein außerdienstliches Verhalten. Auch dieses könne aber eine Kündigung begründen, wenn hierdurch das Vertrauen des Arbeitgebers in die Eignung des Mitarbeiters erschüttert werde und das Ansehen des Unternehmens gefährdet werde. Im vorliegenden Fall komme erschwerend hinzu, dass der Mann bereits abgemahnt worden war.

una/LTO-Redaktion

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ArbG Düsseldorf zu Verfolgungsjagd eines Autoverkäufers: . In: Legal Tribune Online, 13.07.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19982 (abgerufen am: 11.09.2026 )

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