Die Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden wegen Betrugs um drei Schrauben ist vor dem ArbG Bonn gescheitert, wie das Gericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss mitteilte.
Zwar betonte das Gericht ausdrücklich, dass auch ein Betrug über drei Schrauben im Wert von 28 Cent zulasten des Arbeitgebers einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen könne. Entscheidend sei aber der konkrete Fall, bei dem vor allem die lange Betriebszugehörigkeit des Betriebsratsvorsitzenden eine große Bedeutung habe (Az. 1 BV 47/10).
Der 50-jährige Betriebsratsvorsitzende ist bereits seit mehr als 30 Jahren bei seinem Arbeitgeber tätig und hatte die Schrauben für einen früheren Kollegen bei der Materialausgabe besorgt, indem er angab, diese für eine Maschine zu brauchen. Der Arbeitgeber wollte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen. Die für die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds notwendige Zustimmung des Betriebsrats verweigerte dieser, weshalb der Arbeitgeber vor das Arbeitsgericht (ArbG) Bonn zog.
Ohne die Zustimmung des Betriebsrats ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn nicht möglich.
Er kann aber Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht Köln einlegen.
ArbG Bonn: . In: Legal Tribune Online, 26.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1796 (abgerufen am: 01.11.2024 )
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