Das ArbG Bonn hat die Klage einer Jugendhilfemitarbeiterin abgewiesen. Sie war der Ansicht, dass ihr wegen der Vollzeitbetreuung von Pflegekindern nie Urlaub gewährt wurde, doch die Pflege war nicht vertraglich geschuldete Leistung.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Bonn hat die Klage einer ehemaligen Mitarbeiterin einer Jugendhilfeorganisation auf Zahlung von Urlaubsabgeltung abgewiesen (Urt. v. 08.06.2016, Az. 5 Ca 2733/15 EU). Die ehemalige Mitarbeiterin hatte die Auffassung vertreten, ihr Arbeitgeber habe ihr während des gesamten Arbeitsverhältnisses keinen Urlaub gewährt, weil sie die in ihre Familie aufgenommenen Pflegekinder ununterbrochen habe betreuen müssen. Diese Pflegekinder waren ihr – mit ihrem Einverständnis – durch das Jugendamt zur Vollzeitpflege zugewiesen worden.
Laut Arbeitsvertrag mit der Jugendhilfeorganisation bestand die Arbeit der Frau im Wesentlichen darin, organisatorische Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Betreuung von Pflegekindern (z.B. Verwaltungsaufgaben) und sonstige sich aus der pädagogischen Arbeit mit Kindern ergebende Aufgaben wahrzunehmen. Der Arbeitgeber war daher der Auffassung, durch die Freistellung von Verwaltungstätigkeiten während der Schulferien habe er der Frau Urlaub gewährt.
Die Klage ist erfolglos geblieben. Denn nach Auffassung des Gerichts wurde ihr Urlaub durch die Befreiung von der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gewährt. Diese habe aber lediglich die Verwaltungstätigkeiten umfasst. Die Pflicht zur Betreuung, Erziehung und Pflege der von der Pflegemutter in ihre Familie aufgenommenen Kinder ergebe sich demgegenüber nicht aus dem Arbeitsvertrag, sondern daraus, dass sie mit der Aufnahme der Pflegekinder Teilbereiche der Personensorge für diese übernommen habe. Für diese Aufgaben hatte sie neben der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsvergütung ein aus öffentlichen Mitteln finanziertes Erziehungsgeld erhalten.
acr/LTO-Redaktion
ArbG Bonn zur Vollzeitbetreuung von Pflegekindern: . In: Legal Tribune Online, 17.06.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19713 (abgerufen am: 03.12.2024 )
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