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ArbG Berlin zum AGG: Kirchlicher Arbeitgeber darf Konfessionslose nicht benachteiligen

06.01.2014

Das ArbG Berlin hat einer Frau, deren Bewerbung auf eine Stelle bei einem kirchlichem Arbeitgeber nicht berücksichtigt wurde, eine Entschädigung in Höhe eines Bruttomonatsentgelts zugesprochen. Sie sei allein wegen ihrer fehlenden konfessionellen Bindung und damit aus Gründen der Religion benachteiligt worden.

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Ein Werk der evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) hatte eine Referentenstelle ausgeschrieben, um einen unabhängigen Bericht zur Umsetzung der Antirassismuskonvention der Vereinten Nationen durch Deutschland erstellen zu lassen. Voraussetzung für Bewerber war – entsprechend den kirchlichen Bestimmungen - die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder einer der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehörigen Kirche sowie die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag.

Als die Bewerbung einer konfessionslosen Frau nicht berücksichtigt wurde, klagte diese und verlangte eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin gab der Klage statt und sprach der Frau eine Entschädigung in Höhe eines Bruttomonatsgehalts zu.

Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass im vorliegenden Fall eine Einstellung nicht von einer Kirchenmitgliedschaft habe abhängig gemacht werden dürfen. Das Thema "Antirassismus" sei zwar auch nach "religiösen und diakonischen Wertvorstellungen" von Bedeutung; eine Religionszugehörigkeit sei für die ausgeschriebene Tätigkeit jedoch nicht erforderlich. Das Werk der EKD habe sich daher nicht auf das nach Art. 140 Grundgesetz (GG) garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen berufen können. Eine nach § 9 AGG zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion liege somit nicht vor (Urt. v. 18.12.2013, Az. 54 Ca 6322/13).

Mbr/LTO-Redaktion

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ArbG Berlin zum AGG: . In: Legal Tribune Online, 06.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10566 (abgerufen am: 12.09.2026 )

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