Die verhaltensbedingte, ordentliche Kündigung eines Berufskraftfahrers, der unter Alkoholeinfluss einen Unfall verursachte, ist rechtens. Die Tatsache, dass der Mann alkoholkrank sei, könne ihn nicht entlasten, entschied das ArbG Berlin.
Die ordentliche Kündigung eines alkoholkranken Lkw-Fahrers aus verhaltensbedingten Gründen ist rechtswirksam. Denn wer unter Alkoholeinfluss einen Unfall verursacht, der verletze seine arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend und vorwerfbar. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hervor (Urt. v. 03.04.2014, Az. 24 Ca 8017/13).
Der Mann hatte mit seinem Lkw mit 0,64 Promille einen Unfall verursacht, bei dem jemand verletzt wurde und ein größerer Sachschaden entstand. Sein Arbeitgeber kündigte ihm anschließend fristlos, hilfsweise fristgemäß. Da der Fahrer alkoholkrank ist, hielt er die Kündigung für unwirksam. Er habe die vertraglichen Pflichten aus seinem Arbeitsverhältnis aufgrund seiner Erkrankung nicht schuldhaft verletzt, so seine Überzeugung.
Doch jedenfalls die ordentliche Kündigung hielt das Gericht für rechtmäßig. Von einem Berufskraftfahrer dürfe man als Arbeitsgeber erwarten, dass dieser nüchtern zum Fahrantritt erscheine. Eine Alkoholerkrankung könne ihn insoweit nicht entlasten, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Da das Fehlverhalten derart schwer wiege, habe es auch keine Abmahnung gebraucht.
una/LTO-Redaktion
ArbG Berlin zu alkoholkranken Lkw-Fahrer: . In: Legal Tribune Online, 15.04.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11705 (abgerufen am: 11.12.2024 )
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