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ArbG Berlin: Klage auf Fest­stel­lung der Wirk­sam­keit der CGZP-Tarif­ver­träge abge­wiesen

10.01.2012

Nachdem das BAG Ende 2010 festgestellt hatte, dass die Tarifgemeinschaft nicht tariffähig ist und daher keine Tarifverträge abschließen konnte, haben die Berliner Richter mit einem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil eine Klage der CGZP als unzulässig abgewiesen, mit der sie die Wirksamkeit der Tarifverträge feststellen lassen wollte.

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Nach Ansicht des Arbeitsgerichts (ArbG) ist das erforderliche Feststellungsinteresse nicht gegeben. Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) berühme sich nicht der Rechtsunwirksamkeit der von ihr abgeschlossenen Tarifverträge. Dass die Wirksamkeit der Tarifverträge in der Arbeitsgerichtsbarkeit und den Sozialversicherungsträgern in Abrede gestellt würden, genüge für ein Feststellungsinteresse nicht (Urt. v. 28.11.2011, Az. 55 Ca 5022/11).

Der Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) hatte mit der CGZP Tarifverträge abgeschlossen. Die Mitgliedsunternehmen des AMP vereinbarten mit den beschäftigten Leiharbeitnehmern die Anwendbarkeit dieser Tarifverträge auf das jeweilige Arbeitsverhältnis, wodurch gemäß § 9 Nr. 2 Hs. 3, 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eine Gleichstellung mit den von den Entleihern beschäftigten Arbeitnehmern (equal-pay) verhindert worden wäre.

Nachdem das Bundesarbeitsgericht (BAG) festgestellt hatte, dass die CGZP nicht tariffähig ist und daher keine Tarifverträge abschließen konnte, hat der Rechtsnachfolger des AMP in einem gegen die CGZP vor dem ArbG geführten Rechtsstreit die Feststellung begehrt, dass sämtliche seit dem 24. Februar 2003 abgeschlossenen Tarifverträge rechtswirksam seien.

Eine derartige gerichtliche Feststellung hätte sich gemäß § 9 TVG auf die Rechtsverhältnisse der tarifgebundenen Verleiher und ihrer Leiharbeitnehmer erstreckt. Die Leiharbeitnehmer hätten dann nicht mehr geltend machen können, die CGZP-Tarifverträge seien nicht wirksam.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

tko/LTO-Redaktion

 

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ArbG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 10.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5264 (abgerufen am: 07.10.2026 )

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