Das ArbG Berlin musste entscheiden, ob Springer einen Auszubildenden während der Probezeit kündigen durfte. Dieser hatte sich nach dem 7. Oktober 2023 mehrfach gegen die Solidarisierung des Verlags mit Israel ausgesprochen.
Der Springer-Konzern hatte einem Auszubildenden in der Probezeit wegen eines von diesem erstellten Youtube-Videos mit dem Titel "Wie entsteht eine Lüge" gekündigt. Zu Recht, hat nun das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin entschieden (Urt. v. 22.05.2024, Az. 37 Ca 12701/23). Ein Ausbildungsverhältnis könne während der Probezeit auch ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
Im September 2023 hatte der klagende Mann seine Ausbildung zum Mediengestalter im Springer-Konzern begonnen. Nach dem Angriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 bekannte sich der Springer-Konzern eindeutig dazu, zu Israel zu stehen. Hiervon grenzte sich der Azubi erkennbar ab: Er stellte auf der Plattform "Teams" als Profilbild den Text "I don't stand with Israel" ein. Außerdem veröffentlichte er ein Video auf seinem Youtube-Kanal. Darin beschäftigte er sich mit der Meldung, am 7. Oktober seien Kinder geköpft worden, die im Nachhinein jedoch widerlegt wurde.
In dem Video bezichtigt der Azubi Israel, diese Falschmeldungen gezielt und systematisch eingesetzt zu haben, und führt einen direkten Nazi-Vergleich an: "Israel verwendet die gleichen Taktiken wie die Nazis", ist seine zentrale These. Er unterlegt diese mit Hakenkreuz-Bildern und einem Joseph Goebbels Zitat.
Vereinfachte Kündigung während der Probezeit
Als Reaktion hierauf sprach Springer während der vereinbarten Probezeit zwei fristlose Kündigungen aus. Der Konzern sieht in den Äußerungen seines Azubis einen "Angriff auf seine Unternehmenswerte". Der klagende Mann hingegen berief sich vor Gericht auf seine Meinungsfreiheit und meinte, dass die Kündigung gegen das Maßregelungsverbot aus § 612a BGB verstoße. Die Norm schreibt vor, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen darf, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
Die erste Kündigung war wegen eines formalen Fehlers ungültig. Die Zweite sei jedoch rechtmäßig erfolgt, denn das "Ausbildungsverhältnis könne während der Probezeit jederzeit und ohne Verpflichtung zur Angabe eines Grundes gekündigt werden", so das Berliner Gericht. Es äußerte sich aber auch darüber hinausgehend: Eine Maßregelung stelle die Kündigung nicht dar, vielmehr liege in ihr eine berechtigte Wahrnehmung der unternehmerischen Interessen des Arbeitgebers.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
mka/LTO-Redaktion
Kündigung wegen Youtube-Videos rechtmäßig: . In: Legal Tribune Online, 24.05.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54611 (abgerufen am: 14.12.2024 )
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