Die Aviation Passage Service Berlin GmbH & Co. KG hat wegen Auftragsmangels ihre Mitarbeiter in der Fluggastabfertigung entlassen. Der dazugehörige Sozialplan ist am Dienstag vom ArbG Berlin gekippt worden.
Die Dotierung eines Sozialplans darf nicht von der Entscheidung eines Dritten abhängig gemacht werden, beschloss das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin nach einer Klage des Betriebsrats (Beschl. v. 07.07.2015, Az. 13 BV 1848/15). Damit kippte es den Sozialplan, der die Massenentlassungen in der Fluggastabfertigung am Flughafen Berlin Tegel regeln sollte.
Die Arbeitgeberin Aviation Passage Service Berlin (APSB) GmbH & Co. KG gehört zur Frankfurter Wisag-Gruppe und fertigte in deren Auftrag die Passagiere auf dem Flughafen Tegel ab. Die entstandenen betriebswirtschaftlichen Verluste wurden stets konzernintern ausgeglichen. Tegel soll nur noch bis zur Eröffnung des neuen Flughafens BER betrieben werden. Nach einer Kündigung aller Aufträge durch den Wisag-Konzern, kündigte die APSB in der Folge die Arbeitsverhältnisse aller Arbeitnehmer und verhandelte mit dem Betriebsrat in einer betrieblichen Einigungsstelle über einen Sozialplan.
Am 21. Januar 2015 beschloss das Gremium einen Sozialplan, dessen Leistungen teilweise von Vorgaben eines weiteren Konzernunternehmens abhingen, und der die Bildung einer sogenannten Transfergesellschaft zur Fort- und Weiterbildung der Arbeitnehmer vorsieht.
Sozialplan muss unternehmensintern entschieden werden
Die Berliner Richter sind der Auffassung, dass es unzulässig ist, die Dotierung des Sozialplans von der Entscheidung eines anderen, wenn auch zum gleichen Konzern gehörigen Unternehmens abhängig zu machen. Vielmehr müsse die Einigungsstelle selbst entscheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die den Arbeitnehmern entstehenden Nachteile ausgeglichen oder gemildert werden.
Hinzu komme, dass die vorgesehen Leistungen unzureichend seien. So falle etwa die Abfindung für die ehemaligen Mitarbeiter zu gering aus. Die Einigungsstelle habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die aufgetretenen Verluste bislang konzernintern ausgeglichen wurden und deshalb zu erwarten gewesen sei, dass auch angemessene Abfindungen innerhalb des Konzerns finanziert werden würden.
Ebenso unterlägen die Regelungen zur Transfergesellschaft nicht dem zwingenden Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats und könnten daher nicht durch die Einigungsstelle beschlossen werden. Es sei auch zweifelhaft, ob durch die erfolgte Ausgestaltung der Transfergesellschaft eine Arbeitslosigkeit der Arbeitnehmer wirklich vermieden werden könne.
ms/LTO-Redaktion
ArbG Berlin kippt Sozialplan: . In: Legal Tribune Online, 07.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16118 (abgerufen am: 10.12.2024 )
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