Drei weitere Verfahren vor dem ArbG Berlin anhängig: Jura­stu­dent:in bekommt keine Ent­schä­d­i­gung aus AGG

01.06.2026

Eine nichtbinäre Person scheitert mit einer Klage aus AGG. Das Arbeitsgericht Berlin ließ die Frage der Diskriminierung dahinstehen und begründete die Entscheidung mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs.

Eine non-binäre Person, laut Bild-Zeitung Nikolas T., scheiterte mit einer Diskriminierungsklage vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Berlin. Das Gericht war überzeugt, dass es nicht darum ging, die Stelle zu bekommen, sondern ausschließlich um die Geltendmachung einer Entschädigung. Damit scheiterte der Anspruch am Einwand des Rechtsmissbrauchs (Urt. v. 28.05.2026, Az. 42 Ca 3438/26). 

T. führt den Geschlechtseintrag "divers" und hatte sich bei der Deutsche Vergabenetzwerk GmbH (DVNW) auf eine Stelle als "Referent/in Vergaberecht und öffentliche Beschaffung" beworben. T. bat laut Mitteilung des Gerichts um eine geschlechtsneutrale Anrede. 

Die DVNW lehnte die Bewerbung im Februar 2026 per E-Mail ab und verwendete dabei die Anrede "Herr T." Die Person klagte daraufhin auf Entschädigung gem. § 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und forderte 17.500 Euro. Sie sah eine Diskriminierung, weil die Stellenausschreibung auf binärgeschlechtliche Personen beschränkt gewesen und in der Absage-E-Mail die falsche Anrede verwendet worden sei. 

Eingeschrieben an zwei Universitäten

Das ArbG wies die Klage ab. Ob die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs – eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung einer Bewerberin– vorliegen, ließ das Gericht dahinstehen. Denn jedenfalls habe die Person rechtsmissbräuchlich gehandelt. Dieser Einwand schließt einen Anspruch aus.

Das Gericht zeigte sich laut Mitteilung "unter Berücksichtigung aller Umstände" davon überzeugt, dass die klagende Partei sich nicht beworben habe, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten. Sie habe vielmehr ausschließlich das Ziel verfolgt, Ansprüche auf Entschädigung geltend zu machen. 

Gegen die Ernsthaftigkeit der Bewerbung spreche unter anderem der Umstand, dass die klagende Person an zwei Universitäten für ein Studium eingeschrieben sei. Weiterhin verfüge die klagende Person über keine fundierten Kenntnisse im Vergaberecht, wie in der Stellenausschreibung vorausgesetzt wurde. Für ein systematisches Vorgehen spreche auch die unmittelbare zeitliche Nähe zwischen der Absage der Beklagten und der Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs. 

Maßgeblich ist die Gesamtwürdigung

Die DVNW wurde in dem Verfahren von einem Team um die Arbeitsrechtsanwältin und Partnerin von SKW Schwarz, Nicole Becker, vertreten. "Das AGG schützt vor tatsächlicher Diskriminierung, soll aber nicht der missbräuchlichen Inanspruchnahme dienen", teilte Becker mit. Das Urteil stärke damit Unternehmen, die sich gegen sogenannte "AGG-Hopping"-Konstellationen verteidigen müssen. Zugleich zeige die Entscheidung, dass Gerichte bei der Prüfung von Entschädigungsansprüchen weiterhin genau differenzieren: Nicht jede formale Unregelmäßigkeit im Bewerbungsprozess führe automatisch zu einem Entschädigungsanspruch. Maßgeblich bleibe vielmehr eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls. Dass eine Gesamtabwägung der Umstände erforderlich ist, ist ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

T. wurde in dem Verfahren von der Rechtsanwältin Sophia von Verschuer und laut taz von der TIN-Rechtshilfe, einem Verein für trans*, inter* und nichtbinäre Personen, vertreten.

Gegen das Urteil kann Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. T. hat laut Medienberichten bereits angekündigt, Berufung einlegen zu wollen.

Die klagende Person führt aktuell drei weitere Verfahren vor dem ArbG Berlin; in allen geht es laut Angaben des Gerichts um Schadensersatz bzw. Entschädigungen. Ob nach dem AGG, war bis zum Redaktionsschluss nicht zu erfahren.

tap/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Drei weitere Verfahren vor dem ArbG Berlin anhängig: . In: Legal Tribune Online, 01.06.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60105 (abgerufen am: 18.06.2026 )

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