ArbG Berlin zur Freistellung: Tur­kish Air­lines darf gekün­digten Mit­ar­beiter frei­s­tellen

01.09.2016

Wurde ein Turkish Airlines Mitarbeiter aus politischen Gründen gekündigt, weil er ein Kritiker Erdogans ist? Im Eilrechtsschutzverfahren hat das ArbG Berlin darauf keine Antwort gegeben. Der Mitarbeiter darf freigestellt werden.*

Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hat den Antrag eines Turkish Airlines Mitarbeiters auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen (Urt. v. 31.08.2016, Az. 29 Ga 10636/16). Der seit 2006 bei der Fluggesellschaft als "Sales Representative" beschäftigte Kläger ist im August 2016 zum Jahresende gekündigt und gleichzeitig unter Fortzahlung seines Gehalts von der Arbeit freigestellt worden.

Der Mitarbeiter wollte erreichen, dass sein Arbeitgeber ihn bis zum Ende der fünfmonatigen Kündigungsfrist beschäftigen muss. Begründet hat er seinen Antrag damit, dass die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit den Ereignissen in der Türkei nach dem gescheiterten Militärputsch zu sehen sei, also einen politischen Hintergrund habe. In diesem Zusammenhang gegen ihn gerichtete Vorwürfe seien aber völlig haltlos. Durch die Freistellung werde er ausgegrenzt und einem falschen Verdacht ausgesetzt.

200 Entlassungen nach Putschversuch

Die halbstaatliche Airline hatte politische Motive für die Kündigung und die Freistellung bestritten. Die Kündigung habe ausschließlich wirtschaftliche Gründe, denn der Umsatz sei im ersten und zweiten Quartal 2016 eingebrochen. Deshalb habe man sich entschlossen, Personal auch in Deutschland abzubauen.

Das Gericht wies den Antrag des Mannes am Mittwoch zurück. Sein Arbeitsvertrag enthalte eine Vereinbarung, wonach der Arbeitgeber nach Ausspruch einer Kündigung berechtigt ist, den Arbeitnehmer freizustellen. Das Gericht hatte die Klausel für wirksam erachtet. Auch die Ausübung dieses arbeitsvertraglich vereinbarten Freistellungsrechts durch die Fluggesellschaft ist nach Ansicht des Gerichts nicht rechtswidrig, weil jedenfalls bei der in einem Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handele und diese auch nicht offensichtlich unwirksam sei.

Das Berliner Gericht ist zuständig, weil die Mitarbeiter bei der dortigen Niederlassung der Fluggesellschaft angestellt waren. Bei Turkish Airlines mussten nach dem Putschversuch im Juli mehr als 200 Mitarbeiter gehen.

acr/LTO-Redaktion

*Hier war zunächst die Rede von einer unbezahlten Freistellung. Geändert am 02.09.2016, 10:40 Uhr

Zitiervorschlag

ArbG Berlin zur Freistellung: . In: Legal Tribune Online, 01.09.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20442 (abgerufen am: 04.12.2024 )

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