Szenen bei McDonald's in Berlin: Eine Muslimin verweigert einer Kollegin den Zugang zur Damenumkleide. Diese ist trans Frau und sieht sich diskriminiert. Der Streit endete vor dem Arbeitsgericht ohne Urteil: ein Vergleich über 16.500 Euro.
Kylie D. bekommt 16.500 Euro und ein gutes Arbeitszeugnis. Dafür scheidet sie zu April bei McDonald's in Berlin aus. Es ist das Ende eines Streits um den Zugang zur Umkleide für Frauen, ausgelöst von einer trans Frau und ihrer muslimischen Kollegin – und den auch mangels Beweisaufnahme am Arbeitsgericht (ArbG) Berlin nicht gänzlich geklärten Reaktionen der Fastfood-Kette als Arbeitgeber (Az. 27 Ca 4252/24).
D. kam 2017 aus Libyen nach Deutschland und arbeitet seit 2019 bei McDonald's. Anfangs bezeichnete sie sich als nichtbinär und nutzte die Frauen- oder Männer-Räume zum Umziehen. Mitte 2023 will sie ihren Vorgesetzen mitgeteilt haben, sie identifiziere sich als Frau und wolle nur noch mit dem weiblichen Namen angesprochen werden. Eine medizinische Transition ist nicht erfolgt, sie hat also weiter männliche Geschlechtsmerkmale. Die Eskalation kam dann im Dezember 2023: Damals soll ihr eine muslimische Kollegin den Zutritt zur Damenumkleide verwehrt haben, dabei sollen Beleidigungen geäußert worden sein.
D. will daraufhin erfolglos das Gespräch mit ihrem Vorgesetzten gesucht haben. Mehrfach sollen ihr Kolleg:innen zudem die Weiblichkeit abgesprochen und sie mit ihrem Deadname – ihrem früheren männlichen Namen – angesprochen haben. McDonald's bestreitet diese Aussagen und behauptet, D. habe die Identifizierung als Frau nie klar kommuniziert.
Anklopfen oder Paravent in der Umkleide
D. meldete sich nach dem Vorfall arbeitsunfähig, äußerte aber die Absicht, weiter in dem Fastfood-Laden zu arbeiten. Mit dem Vorschlag des Unternehmens, sich in den Duschräumen umzuziehen, war sie jedoch nicht einverstanden. Dann hieß es, dass alle Mitarbeiter:innen vor Betreten ihrer Umkleide anklopfen und in der Umkleide ein Paravent für zusätzlichen Sichtschutz aufgestellt werden könnte.
Ob schon derartige Versuche eines Kompromisses eine Benachteiligung darstellen, die der Arbeitgeber rechtfertigen muss, blieb an diesem Tag offen. Die Richterin sah hier durchaus Spielraum für den Arbeitgeber: Die Lage sei rechtlich unklar, der Gesetzgeber habe die Frage in der Arbeitsstättenverordnung offengelassen.
Wie die Abläufe tatsächlich waren und ob die Vorfälle die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erfüllen könnten, klärt sich an diesem Donnerstag im ArbG Berlin nicht. Für eine zu entschädigende Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 3 AGG müsste ein feindliches Umfeld geschaffen worden sein. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts reichen selbst einzelne Diskriminierungen dafür nur in besonders schweren Fällen aus. Das Gericht hat aber keine Zeug:innen geladen, eine Beweisaufnahme findet nicht statt. Wäre es gewesen, wie D. sagt, würde dies wahrscheinlich eine Würdeverletzung darstellen, sagte die Richterin. Doch den Beweis, dass die Aussagen gefallen sind, obwohl allen Beteiligten klar war, dass D. sich als Frau identifiziert, hätte diese im Verfahren selbst erbringen müssen.
So kam es, nachdem die Güteverhandlung im Juni noch gescheitert war, zu einer Einigung: D. bekommt keine Entschädigung nach dem AGG, sondern scheidet bei McDonald's aus und erhält eine Abfindung. Von dem Geld will D. einen Teil an den Verein Les MigraS abgeben, der sie bei ihrer Klage unterstützte. Der Betrag, das betonte auch ihre Anwältin Leonie Thum, ist höher als das, was es üblicherweise als Entschädigung nach AGG gibt.
cp/tap/LTO-Redaktion
Streit um Damenumkleide bei McDonald's: . In: Legal Tribune Online, 16.01.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56352 (abgerufen am: 17.02.2025 )
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