Ein Arbeitnehmer hatte sich beim Bowling mit Firmenkollegen die Schulter verrenkt, als er nach einem gelungenen Wurf abgeklatscht wurde. Seine Klage auf Anerkennung als Arbeitsunfall hat das LSG mit am Freitag bekannt gewordenem Urteil abgewiesen.
Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert, wenn der Arbeitgeber eine Betriebsveranstaltung organisiert. Dies gilt nach dem Landessozialgericht (LSG) hier jedoch nicht, weil eine Fremdfirma im Anschluss an eine Produktschulung die Arbeitnehmer zu Abendessen und Bowling eingeladen habe.
Hierbei handele es sich nicht um eine betriebseigene Gemeinschaftsveranstaltung, da der Arbeitgeber die Teilnahme nicht ausdrücklich gewünscht hätte. Daran ändere auch nichts, dass er spontan für die Getränke aufgekommen sei. Es sei eine Marketingveranstaltung der Fremdfirma geblieben (Urt. v. 08.12.2012, Az. L 10 U 31/08).
Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
tko/LTO-Redaktion
LSG Sachsen-Anhalt zu Arbeitsunfällen: . In: Legal Tribune Online, 23.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5852 (abgerufen am: 05.12.2024 )
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