Der von einem Krankenhaus mit einer Apotheke geschlossene Vertrag über die Arzneimittelversorgung kann nur von der zuständigen Behörde genehmigt werden, wenn beide in angemessener Nähe zueinander liegen. Lieferzeiten von zwei Stunden halten die Leipziger Richter nicht für genehmigungsfähig. Dies könne auch kein Notfalldepot im Krankenhaus kompensieren.
Eine unverzügliche Medikamentenbereitstellung soll nicht mehr als eine Stunde in Anspruch nehmen, so die Richter des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in einem am Donnerstag verkündeten Urteil (Urt. v. 30.08.2012, Az. 3 C 24.11).
Ein Krankenhaus in Münster wird über die krankenhauseigene Apotheke in Ahlen mit Medikamenten versorgt. Es beabsichtigte, auch ein Krankenhaus in Bremen durch seine Apotheke zu beliefern. Wegen der Entfernung von 216 Kilometern versagte die zuständige Behörde jedoch die erforderliche Genehmigung des Versorgungsvertrages. Das Verwaltungsgericht (VG) Münster hatte die Klage auf Genehmigung des Vertrags abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster ihr stattgegeben. Die Revision der Behörde zum BVerwG hatte Erfolg und führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Voraussetzung für die Genehmigung sei, dass die Apotheke die Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung benötige, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung stellen könne. Im Eilfall müssten sie zeitnah bereitstehen. Die Länge des Transportweges bestimme die Dauer der Lieferung maßgeblich. Bei der vorliegenden Strecke von Ahlen nach Bremen und dem stauanfälligen Weg über die Autobahn A 1 sei eine unverzügliche Bereitstellung der Medikamente nicht mehr gewährleistet. Ein im Krankenhaus eingerichtetes Notfalldepot mit lebenswichtigen Arzneimitteln kann nach Ansicht der Richter nicht allen denkbaren medizinischen Notfallsituationen Rechnung tragen. Auch ein solcher Vorrat könne daher das Erfordernis der Ortsnähe nicht kompensieren.
una/LTO-Redaktion
BVerwG zu Verträgen über Arzneimittelversorgung: . In: Legal Tribune Online, 30.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6967 (abgerufen am: 06.12.2024 )
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