Anwaltsvergütung: Stundensätze bis 500 Euro nicht per se unangemessen

von dpa/msa/LTO-Redaktion

16.08.2010

Stundensätze eines Anwalts von bis zu 500 Euro sind nicht grundsätzlich als sittenwidrig oder Wucher zu bewerten. Dies geht aus einem am Montag bekannt gewordenen Beschluss des OLG Koblenz hervor. Danach darf ein Anwalt, je nach Umständen des Einzelfalles, bei einer entsprechenden Vereinbarung seinem Mandanten durchaus so tief in die Tasche greifen.

In dem Verfahren ging es um die Klage einer Anwaltspartnergesellschaft gegen eine frühere Mandantin. Diese weigerte sich, für die in Anspruch genommene anwaltliche Betreuung in einem Strafverfahren die vereinbarten 250 Euro pro Stunde und damit einen Gesamtbetrag von über 30.000 Euro zu zahlen.

Bereits das Landgericht (LG) Koblenz entschied, dass die Vergütungsvereinbarung weder sittenwidrig (§138 BGB) noch unangemessen hoch (§ 3 Abs. II RVG) gewesen sei.

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz wies die Berufung der Beklagten Mandantin hiergegen zurück (Beschl. v. 26.04.2010, Az. 5 U 1409/09) und bekräftigte, dass auch ein Stundenlohn von bis zu 500 Euro im Einzelfall für zulässig erachtet werden könne.

In dem Fall müsse beachtet werden, dass die Kanzlei die Verteidigung übernommen habe, nachdem die Mandantin in erster Instanz bereits zu zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei. Die Sache sei für sie also besonders bedeutsam gewesen. Auch habe es sich um ein rechtlich und tatsächlich komplexes Strafverfahren gehandelt.

Ob der Anwalt im weiteren Verlauf tatsächlich Erfolg gehabt habe, sei unerheblich. Schließlich handele es sich bei dem abgeschlossenen Vertrag um einen – insoweit grundsätzlich erfolgsunabhängigen - Dienstvertrag, argumentierten die Richter. Auch konnte die Mandantin nicht darlegen, dass der Rechtsberater einen unangemessenen und sachlich nicht erfoderlichen Aufwand betrieben hätte.

Zitiervorschlag

dpa/msa/LTO-Redaktion, Anwaltsvergütung: Stundensätze bis 500 Euro nicht per se unangemessen . In: Legal Tribune Online, 16.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1211/ (abgerufen am: 24.04.2024 )

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