BGH zu Sorgfaltspflichten: Anwalts­haf­tung bei fal­schem Adress­feld in Beru­fungs­schrift

20.09.2012

Ein Rechtsanwalt darf zwar darauf vertrauen, dass seine Büroangestellte konkrete Einzelanweisungen befolgt. Eine Berufungsschrift muss er vor seiner Unterschrift aber gründlich prüfen, wenn er weiß, dass es eine falsch adressierte Version vom selben Tag gibt. Dies geht aus einer Mitteilung des DAV von Mittwoch hervor.

Der Deutsche Anwaltsverein (DAV) bezieht sich dabei auf einen nun veröffentlichten Beschluss des BGH vom 19. Juli 2012 (Az. V ZR 255/11). In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Rechtsanwalt am letzten Tag der Berufungsfrist statt beim zuständigen Landgericht (LG) Dresden irrtümlicherweise beim LG Leipzig Berufung eingelegt. Seinen Irrtum hatte er vor Versendung noch rechtzeitig erkannt und die Büroangestellte angewiesen, das Adressfeld zu korrigieren. Als er anschließend erneut unterzeichnete, prüfte er das Adressfeld nicht mehr. Später musste er die Berufung in Leipzig zurücknehmen und beantragte in Dresden Wiedereinsetzung in die verpasste Frist. Das LG Dresden lehnte dies ab.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Dresdner Entscheidung bestätigt. Ein Rechtsanwalt dürfe zwar grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Mitarbeiterin, die sich bisher als zuverlässig erwiesen habe, eine konkrete Einzelanweisung befolge. Hier hätten aber besondere Umstände vorgelegen, die den Anwalt dazu hätten anhalten müssen, die vermeintlich korrigierte Berufungsschrift im Adressfeld noch einmal zu überprüfen. Indem der Anwalt dies unterließ, hat er schuldhaft zur Fristversäumung beigetragen.

 plö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zu Sorgfaltspflichten: Anwaltshaftung bei falschem Adressfeld in Berufungsschrift . In: Legal Tribune Online, 20.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7122/ (abgerufen am: 24.04.2024 )

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