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Anlageempfehlung Medienfonds: Schadensersatzanspruch, wenn Bank nicht auf Provision hinweist

tko/LTO-Redaktion

11.05.2010

Eine Bank, die selbst Medienfonds vertreibt, haftet dem Anleger auf Schadensersatz, wenn sie ihn nicht über ihr zufließende Rückvergütungen aufgeklärt hat und der Fonds im Prospekt unzutreffend als "Garantiefonds" bezeichnet worden ist. Zu dieser Entscheidung kam der Bankensenat des OLG Karlsruhe in acht Fällen.

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Auf Empfehlung von Kundenberatern der beklagten Bank hatten die Kläger Kommanditanteile an zwei Medienfonds erworben. Ohne Wissen der Anleger hatte daraufhin die Bank von den Fonds eine Provision erhalten.

Nachdem sich die wirtschaftliche Situation der Fondsgesellschaft negativ entwickelt hatte, verlangten die Anleger von der Bank Schadensersatz. Ihren Anspruch begründeten sie mit fehlerhafter und unvollständiger Anlageberatung, insbesondere sei keine Aufklärung über die Rückvergütung erfolgt.

Nach Auffassung des Gerichts liegt eine schuldhafte Verletzung der Beratungspflichten der Bank gegenüber den Anlegern vor.

Provisionszahlungen des Fonds stellten aufklärungspflichtige Rückvergütungen dar, da sie als Teil der von den Anlegern an die Fondsgesellschaft gezahlten Beträge hinter deren Rücken an die Bank zurückgeflossen seien. Ein sich hieraus ergebendes besonderes Interesse, genau diese Beteiligung zu empfehlen, sei für den Anleger nicht erkennbar gewesen.

Nach der Rechtsprechung des BGH zu Aktienfonds müsse der Kunde bei der Beratung zu einer Fondsbeteiligung durch die Bank darauf hingewiesen werden, dass Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten an sie fließen. Damit solle dem Kunden gegenüber ein möglicher Interessenkonflikt der Bank in der Beratungsleistung offengelegt werden. Diese Grundsätze gelten auch für Medienfonds.

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Anlageempfehlung Medienfonds: . In: Legal Tribune Online, 11.05.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/516 (abgerufen am: 22.04.2026 )

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