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Vorbewährung nach Jugendstrafrecht: So begrün­dete das AG Tier­garten die Frei­las­sung Abdul Bal­louts

von Dr. Felix W. Zimmermann

27.07.2026

Polizisten arbeiten an einem Tatort. Unten rechts im Bild ist ein Bild des mutmaßlichen Täters Abdul Ballout eingeblendet.

Polizeieinsatz am Tatort: Vor der Attacke auf den CSD saß Abdul Ballout bereits neun Monate im Gefängnis, davon drei im Libanon. Foto: picture alliance / Anadolu | Volodymyr Sindieiev; picture alliance / abaca | IPA/ABACA – Fotomontage LTO

Nach dem CSD-Anschlag wird diskutiert, warum der Tatverdächtige trotz verhängter Jugendfreiheitsstrafe nicht in Haft blieb. Die Urteilsgründe, die LTO vorliegen, dokumentieren den schwierigen Balanceakt für Richter im Jugendstrafrecht.

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Nach dem mutmaßlich islamistischen Anschlag am Rande des Berliner Christopher Street Days (CSD) richtet sich der Blick zunehmend auf die Frage, warum der Tatverdächtige Abdul Ballout trotz einer erst im Mai verhängten Jugendstrafe auf freiem Fuß war. Ballout soll am Samstagabend mit einem weißen Transporter in eine Gruppe von Menschen im Tiergarten gefahren sein. Eine Frau starb, 29 Menschen wurden zum Teil schwer verletzt. Nach seiner Flucht wurde der 21-Jährige bei einem Polizeieinsatz erschossen. LTO berichtete.

Das Amtsgericht (AG) Tiergarten als Jugendschöffengericht hatte Ballout am 12. Mai 2026 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Hintergrund der Verurteilung wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Strafgesetzbuch (StGB)) war nicht die Vorbereitung eines Anschlags in Deutschland, sondern dass Ballout 2025 in den Libanon ausreiste, weil er sich der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) in Syrien anschließen wollte. Außerdem wurde Ballout wegen Verbreitung von IS-Propaganda wegen Verstößen gegen das Vereinsgesetz (§§ 20, 18 Satz 2 VereinsG) verurteilt. Das Gericht vollstreckte die Strafe allerdings nicht.

AG: Straffreiheit kann "nicht erwartet werden"

LTO liegen die schriftlichen Urteilsgründe vor. Aus ihnen geht hervor, dass das Jugendschöffengericht, besetzt mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen, die von Ballout ausgehende Gefahr keineswegs übersah. Es könne "nicht erwartet werden", dass der Angeklagte "künftig keine weiteren Straftaten mehr begehen wird", heißt es in der Entscheidung. Eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung komme daher "nicht in Betracht".

Dann aber griff das Gericht zu einer Möglichkeit, die nur das Jugendstrafrecht in § 61 Jugendgerichtsgesetz (JGG) bietet. Es sprach eine sogenannte Vorbewährung aus. Das ist (in einfachen Worten) ein Mittelding zwischen Vollstreckung und Bewährung. Ein Gericht kann sich damit die Entscheidung, ob eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird, für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten. Konkret entschied das AG, spätestens sechs Monate nach Rechtskraft des Urteils darüber zu entscheiden, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder vollstreckt wird. Ziel der Vorbewährung ist es, trotz bestehender Zweifel dem Täter die Chance zu geben, durch sein Verhalten zu zeigen, dass die Vollstreckung der Jugendstrafe nicht erforderlich ist.

Warum griff das Gericht zu diesem Mittel, obwohl es gleichzeitig die Gefährlichkeit von Ballout erkannte?

"Dilettantisches Vorgehen" und bereits neun Monate in Haft

Das AG stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf die bereits erlittene Haft, den noch wenig konkreten Stand von Ballouts Reiseplänen und dessen Verhalten in der Hauptverhandlung. Ballout hatte zunächst rund drei Monate im Libanon in Haft gesessen, nachdem er dort wegen Anstiftung zu religiösen und konfessionellen Konflikten verurteilt worden war. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland wurde er am 17. November 2025 am Flughafen BER festgenommen und befand sich bis zur Hauptverhandlung weitere knapp sechs Monate in Untersuchungshaft. Insgesamt hatte er damit mehr als neun Monate im Gefängnis verbracht.

Hinzu kam, dass Ballout nach Auffassung des Gerichts noch weit davon entfernt gewesen war, tatsächlich aus dem Libanon nach Syrien einzureisen. Zwar sei er fest entschlossen gewesen, sich dem IS anzuschließen und an bewaffneten Kampfhandlungen teilzunehmen. Seine Planung sei jedoch "dilettantisch" gewesen. Eine Einreise nach Syrien habe weder unmittelbar bevorgestanden noch sei sie bereits konkret organisiert gewesen. 

Außerdem hatte sich Ballout in der Hauptverhandlung vom IS und von Gewalt distanziert. Das Gericht hielt diese Distanzierung zwar nicht für ausreichend, um ihm sofort eine günstige Bewährungsprognose zu stellen. Es sah darin aber offenbar einen Ansatzpunkt für eine weitere erzieherische Einwirkung. 

AG setzte Hoffnung auf Deradikalisierungsprogramm

Insbesondere setzte das Gericht Hoffnungen auf das Deradikalisierungsprogramm des "Violence Prevention Network". Es erscheine "besonders relevant, dass der Angeklagte regelmäßig Beratungsgespräche (dort) wahrnimmt". Weiter heißt es: "Wenn der Angeklagte seinen durch gesonderten Beschluss ergangenen Weisungen und Auflagen nachkommt und sich straffrei verhält, kann die Strafe dann zur Bewährung ausgesetzt werden. Anderenfalls wird die Vollstreckung der Strafe angeordnet."

Nach dem Anschlag war bekannt geworden, dass  im Juni und Juli zwei Vorgespräche beim Violence Prevention Network stattfanden. Dessen Geschäftsführer Thomas Mücke beschrieb Ballout gegenüber dem "Spiegel" als "freundlich, nichtssagend, angepasst". Konkrete Hinweise auf eine bevorstehende Gewalttat habe es nicht gegeben. Über eine endgültige Aufnahme in das Deradikalisierungsprogramm sollte nach einem dritten Gespräch entschieden werden. Dazu kam es nicht mehr. Gegenüber der "Bild"-Zeitung äußerte Mücke, dass er Ballout nicht ins Programm aufgenommen hätte, weil er nicht kooperiert habe: Er habe entscheidende Fragen nicht beantwortet und kein Problembewusstsein gezeigt.

Neben dem Deradikalisierungsprogramm unterstellte das Gericht Ballout für die Dauer der Vorbewährung der Aufsicht und Leitung eines hauptamtlichen Bewährungshelfers. Zudem musste er innerhalb von zwei Monaten ein Gespräch bei der Berufsberatung wahrnehmen. Für die Zeit der Vorbewährung wurde ihm außerdem ein bestimmter Wohnsitz vorgegeben. Jeden Wechsel seines Wohn- oder Aufenthaltsortes hatte er dem Gericht unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Gericht hielt Ballout für noch "prägbar"

Entscheidend für die Auflagen und die Möglichkeit der Vorbewährung war dabei, dass das Jugendschöffengericht auf Ballout Jugendstrafrecht anwandte. Er war zur Tatzeit 18 beziehungsweise 19 Jahre alt und damit Heranwachsender. Nach dem JGG kann auf Heranwachsende Jugendstrafrecht angewendet werden, wenn sie in ihrer Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstehen. Genau davon ging das AG aus: Ballout habe keine abgeschlossene Ausbildung gehabt, weiter bei seiner Mutter gelebt und in der Hauptverhandlung den Eindruck eines noch in der Entwicklung befindlichen Menschen vermittelt.

Das Gericht sprach von "aufholbaren Reife- und Entwicklungsrückständen" und hielt Ballout für einen noch "prägbaren Menschen". Damit rückte der Erziehungsgedanke in den Mittelpunkt: Das Jugendstrafrecht zielt nicht allein auf Schuldvergeltung, sondern besonders darauf, erneuten Straftaten durch erzieherische Einwirkung entgegenzuwirken.

Das erklärt, weshalb das AG trotz seiner erheblichen Zweifel nicht sofort die weitere Vollstreckung der Jugendstrafe anordnete, obwohl es andererseits feststellte, dass es "kontraproduktiv" sei, keine Jugendstrafe zu verhängen. Es hielt eine günstige Entwicklung noch nicht für wahrscheinlich genug, um Bewährung zu gewähren – aber auch noch nicht für ausgeschlossen.

Reise, um für den IS zu kämpfen

Die Urteilsgründe lassen zugleich keine Zweifel daran, wie weit Ballouts Radikalisierung bereits fortgeschritten war.

Das AG stellte fest, dass Ballout "schwere Schuld auf sich geladen" habe. Er habe gewusst, dass der IS Menschen als todeswürdig ansehe, Kriegsverbrechen begehe und seine Ideologie mit äußerster Gewalt durchsetze. Trotzdem sei er fest entschlossen gewesen, sich der Organisation anzuschließen. Das Gericht war davon überzeugt, dass Ballout bereit war, sich im Umgang mit Schusswaffen ausbilden zu lassen und an bewaffneten Kampfhandlungen teilzunehmen. Er habe mit seiner Reise die durch Gewalt und Tötungen verfolgten Ziele der Terrororganisation unterstützen und gegen "Feinde des Islams" kämpfen wollen. 

Über Telegram nahm er Kontakt zu mehreren Personen auf, die er für Mitglieder des IS hielt, und von denen er sich Hilfe bei der Weiterreise vom Libanon nach Syrien versprach. Dann folgte die Festnahme im Libanon, die Verurteilung wegen Anstiftung zu religiösen und konfessionellen Konflikten zu drei Monaten Haft und anschließend die Rückreise nach Deutschland, wo sich die Untersuchungshaft bis zum Urteil des AG Tiergarten anschloss.

IS-Propaganda auf Instagram

Der Verurteilung lagen auch Verstöße gegen das Vereinsgesetz zugrunde. Im Juni 2024 veröffentlichte er auf einem öffentlich zugänglichen Instagram-Profil zwei Beiträge, die das Gericht als Werbung für den IS bewertete. In einem Video war aus der Perspektive eines Autofahrers das Display eines Autoradios zu sehen. Darauf erschienen das Logo der IS-Medienstelle "Ajnad" und der Titel eines religiösen Kampflieds. Dieses verherrlichte nach den Feststellungen des Gerichts die vermeintlich glorreichen Zeiten des IS sowie die Opferbereitschaft und den Mut seiner Kämpfer. Ob Ballout das Fahrzeug selbst steuerte, stellte das Gericht nicht fest.

Neun Tage später stellte Ballout auf Instagram die Karte der dagestanischen Hauptstadt Machatschkala ein. Dort waren kurz zuvor unter anderem eine Synagoge und Kirchen angegriffen worden. Auch diesen Beitrag unterlegte er mit einem IS-Nashid, das die Opferbereitschaft und den Todesmut der Kämpfer verherrlichte. Wörtlich schreibt das Gericht: "Das Glaubenslied glorifiziert die Opferbereitschaft und den Todesmut der Mujahidin im Kampf für den IS."

Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich nicht um bloße Meinungsäußerungen oder eine distanzierte Beschäftigung mit dem IS. Ballout habe sich vielmehr mit dessen Symbolik und Sprachgebrauch identifiziert und die Organisation als vorbildlich oder nachahmenswert dargestellt. Die Posts seien geeignet gewesen, Sympathien für den IS zu wecken und dessen Ziele öffentlich zu fördern.

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Interesse am IS auch nach der ersten Haft

Das Gericht stellte außerdem fest, dass Ballouts Interesse am IS auch nach seiner Haft im Libanon nicht erloschen war. Nach seiner Entlassung sah er auf dem Mobiltelefon seines Vaters erneut eine Veröffentlichung des IS an. Dennoch wollte das Gericht Ballout noch eine letzte Chance geben.

Die schriftlichen Urteilsgründe zeigen, dass das AG Tiergarten die Gefahr einer fortbestehenden Radikalisierung zwar erkannte. Es stellte ausdrücklich keine positive Bewährungsprognose auf und hielt weitere Straftaten für möglich, stufte Ballout aber als dilettantisch ein und sah offenbar keine konkrete Gefährdung. Zugleich hoffte es, Ballout sei aufgrund seines jungen Alters, der mehr als neunmonatigen Haft, seiner Distanzierung in der Hauptverhandlung und einer professionellen Beratung noch erreichbar. Die Vorbewährung sollte zeigen, ob sich diese Hoffnung bestätigte.

War die Entscheidung des Amtsgerichts eine “total irre Gerichtsentscheidung”, wie Kritiker bemängeln? Lesen Sie hierzu den Kommentar von LTO-Chefredakteur Felix W. Zimmermann.

Was sagen renommierte Strafrechtler zu der Frage, ob das Jugendstrafrecht weiter für Gefährder gelten sollte. Lesen Sie dazu unseren LTO-Artikel "Kein Jugendstrafrecht mehr für Gefährder?

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Vorbewährung nach Jugendstrafrecht: . In: Legal Tribune Online, 27.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60521 (abgerufen am: 05.09.2026 )

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