AG Hannover bejaht fristloses Kündigungsrecht: Wer den Ver­mieter ras­sis­tisch belei­digt, ver­liert die Woh­nung

11.09.2025

Einem Mieter fristlos zu kündigen und ihn schnell vor die Tür zu setzen, ist nur in schwerwiegenden Fällen möglich. Beleidigungen wie "Bald kommt die AfD! Euer Leben wird genauso enden wie bei den Juden!" seien ein solcher Fall, so das AG.

Das Amtsgericht (AG) Hannover hat eine Frau zur Räumung und Herausgabe einer von ihr bewohnten Immobilie verurteilt. Es bestätigte die außerordentliche Kündigung des Vermieters, nachdem die Mieterin diesen in rassistischer Weise erheblich beleidigt hatte (Az. 465 C 781/25, Urt. v. 10.09.2025).

Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen einer außerordentlichen fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 1 i. V. m. § 573 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erfüllt seien. Danach kann ein Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere der übereinstimmenden Aussagen zweier unabhängiger Zeugen, war das Gericht davon überzeugt, dass die beklagte Mieterin den auf Räumung klagenden Vermieter mit Aussagen wie "Ihr Kanaken!", "Scheiß Ausländer!" und "Bald kommt die AfD. Euer Leben wird genauso enden wie bei den Juden!" beleidigt hatte. Diese Äußerungen seien als hochgradig rassistisch, menschenverachtend und ehrverletzend zu qualifizieren und stellten eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar.

Die vom Vermieter ausgesprochene Kündigung sei daher wirksam und habe das Mietverhältnis rechtmäßig beendet. Der Mieterin sei es nach § 546 BGB verwehrt, die Wohnung weiter innezuhaben; sie sei verpflichtet, das Mietobjekt herauszugeben.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

pk/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG Hannover bejaht fristloses Kündigungsrecht: . In: Legal Tribune Online, 11.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58129 (abgerufen am: 14.01.2026 )

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