Mietrecht: Mieter müssen neuen Eigen­tümern Zutritt zur Woh­nung gewähren

29.04.2022

Wenn Mieter die neuen Eigentümer der Wohnung nicht reinlassen wollen, kann das ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung sein.

Die Weigerung der Mieter, die Wohnung vom Eigentümer besichtigen zu lassen, kann zur außerordentlicher Kündigung führen. Das hat das Amtsgericht München entschieden (Urt. v. 26.08.2021, Az. 474 C 4123/21).

Die Mieter hatten bereits seit 2005 in einer Dreizimmerwohnung gewohnt. Als diese verkauft werden sollte, hatten sie möglichen Interessenten jede Besichtigung verweigert. Dennoch hatten die Eigentümer Käufer gefunden. Diese wollten ihre neu erworbene Wohnung zumindest nach dem Kauf anschauen und vereinbarten im Zeitraum von fünf Monaten insgesamt acht Besichtigungstermine. Keiner der Termine war zustande gekommen. Daraufhin hatten sie die Mieter abgemahnt und anschließend fristlos gekündigt. 

Die Mieter führten dabei verschiedene Gründe an, warum die Besichtigungstermine nicht zustande gekommen waren. An einem Termin habe der Mieter sich auf eine Online Schulung vorbereiten müssen. Die übrigen Termine seien zumeist an Corona-Tests, Isolationen und den Infektionsschutzbestimmungen gescheitert. 

Doch keiner von den Gründen konnte das AG München überzeugen. Den Eigentümern könne das Mietverhältnis nicht weiter zugemutet werden, erklärt das AG. Die Verweigerung, die Eigentümer in dei Wohnung zu lassen, stelle einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar.

Für eine Besichtigung der Wohnung durch den Vermieter müssen grundsätzlich besondere Gründe vorliegen. Da sie vor dem Kauf keine Gelegnheit bekommen hatten die Wohnung zu sehen, stehe ihnen nach dem Kauf ein Besichtigungsrecht zu. Die vorgetragenen Verhinderungsgründe der Mieter können nicht überzeugen, so das Gericht.

cp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Mietrecht: Mieter müssen neuen Eigentümern Zutritt zur Wohnung gewähren . In: Legal Tribune Online, 29.04.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48298/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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