BGH zu Branchenverzeichnissen: Unauffällige Entgeltklausel in Eintragungsantrag unwirksam

26.07.2012

Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet werden in vielen Fällen unentgeltlich angeboten. Daher muss eine Entgeltklausel entsprechend auffällig in das Antragsformular eingefügt werden. Dies entschieden die Karlsruher Richter am Donnerstag.

Eine Entgeltklausel wird nicht Vertragsbestandteil, wenn sie nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, so der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil von Donnerstag (Urt. v. 26.07.2012, Az. VII ZR 262/11).

Die Betreiberin eines Branchenverzeichnisses übersandte Gewerbetreibenden ein vorgefertigtes Eintragungsformular. In diesem befand sich auf der rechten Seite eine Längsspalte mit einem mehrzeiligen Fließtext, in dem unter anderem Hinweise zu Vertragslaufzeit und Kosten von 650 Euro netto pro Jahr enthalten waren. Auf der linken Spalte deutete ein fettgedrucktes "X" auf die Unterschriftenzeile hin, gefolgt von der fett und vergrößert wiedergegebenen Faxnummer der Betreiberin.

Der auch für Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat hat die Entgeltklausel in diesem Formular für unwirksam erklärt. Bereits die Bezeichnung des Formulars als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank" mache nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines engeltlichen Vertrages handelte. Zudem werde die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten durch Hervorhebung im Fettdruck und die Formulargestaltung auf die linke Spalte gelenkt. Die in der rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht sei demgegenüber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten sei.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zu Branchenverzeichnissen: . In: Legal Tribune Online, 26.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6713 (abgerufen am: 09.10.2024 )

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