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4020

AG Wiesbaden: Kein Ver­si­che­rungs­schutz für zurück­ge­las­senes Handy

15.08.2011

Wer sein Handy unbeaufsichtigt in der Umkleidekabine einer Sporthalle liegen lässt, riskiert seinen Versicherungsschutz. Das geht aus einem am Montag bekannt wordenen Urteil des AG Wiesbaden hervor.

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Der Betroffene verletze in diesem Fall seine Sorgfaltspflichten, so dass die Versicherung nicht leisten muss, so das Amtsgericht (AG). Es wies damit die Zahlungsklage eines Schülers gegen seine Handyversicherung ab (Urt. v. 10.05.2011, Az. 93 C 193/11).

Der Schüler hatte das Mobiltelefon während des Sportunterrichts in der unverschlossenen Umkleide liegenlassen, danach war es weg. Das Gericht begründete die Ablehnung der Klage mit den allgemeinen  Versicherungsbedingungen, die es für rechtmäßig hielt. Danach besteht kein Versicherungsschutz, wenn ein Handy "auch nur kurz unbeaufsichtigt abgelegt beziehungsweise in abgelegten  Kleidungsstücken, abgestellten Taschen, Koffern oder Rucksäcken aufbewahrt wird".

cla/LTO-Redaktion

 

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AG Wiesbaden: Kein Versicherungsschutz für zurückgelassenes Handy . In: Legal Tribune Online, 15.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4020/ (abgerufen am: 24.01.2021 )

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