Wer sein Handy unbeaufsichtigt in der Umkleidekabine einer Sporthalle liegen lässt, riskiert seinen Versicherungsschutz. Das geht aus einem am Montag bekannt wordenen Urteil des AG Wiesbaden hervor.
Der Betroffene verletze in diesem Fall seine Sorgfaltspflichten, so dass die Versicherung nicht leisten muss, so das Amtsgericht (AG). Es wies damit die Zahlungsklage eines Schülers gegen seine Handyversicherung ab (Urt. v. 10.05.2011, Az. 93 C 193/11).
Der Schüler hatte das Mobiltelefon während des Sportunterrichts in der unverschlossenen Umkleide liegenlassen, danach war es weg. Das Gericht begründete die Ablehnung der Klage mit den allgemeinen Versicherungsbedingungen, die es für rechtmäßig hielt. Danach besteht kein Versicherungsschutz, wenn ein Handy "auch nur kurz unbeaufsichtigt abgelegt beziehungsweise in abgelegten Kleidungsstücken, abgestellten Taschen, Koffern oder Rucksäcken aufbewahrt wird".
cla/LTO-Redaktion
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AG Wiesbaden: . In: Legal Tribune Online, 15.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4020 (abgerufen am: 15.10.2024 )
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