Ein Berliner Grundstückseigentümer wehrte sich gerichtlich gegen seinen Müllabfuhrtarif, der im letzten Jahr um 29 Cent pro Quartal gestiegen war. Diese Erhöhung sei eine unzulässige Quersubvention von Umweltschutzzielen, argumentierte der Kläger. Das AG folgte dem nicht und lehnte die Klage ab.
Wer die umweltpolitischen Ziele des Abfallwirtschaftskonzepts nicht teile, der müsse den politischen Weg beschreiten, so das Amtsgericht (AG) Tempelhof-Kreuzberg. Der Gebührengesetzgeber habe einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Neufassung von Tarifen und dürfe dabei auch eine Verhaltenssteuerung anstreben (Urt. v. 25.09.2012, Az. 24 C 215/11).
Der Grundstückseigentümer hatte argumentiert, die Gebührenerhöhung habe das Ziel, die neuen entgeltfreien Werstofftonnen ("Orange Box") zu finanzieren. Allerdings würden die hiermit verfolgten Umweltschutzziele nicht erreicht, so der Mann. Gleichzeitig rügte er, dass zwar der Normaltarif erhöht, die so genannten Komforttarife aber reduziert wurden.
Der Berliner forderte eine Rückzahlung des nach seiner Ansicht unzulässigen Erhöhungssatzes für ein Jahr von insgesamt 1,16 Euro.
una/LTO-Redaktion
AG Tempelhof-Kreuzberg zu Müllgebühren: . In: Legal Tribune Online, 19.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7826 (abgerufen am: 13.10.2024 )
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