AG Stuttgart zu Spam-E-Mails: Werbung auch in automatisierter Antwort unzulässig

09.05.2014

Dass unaufgeforderte Werbemails als sogenannter Spam unzulässig sind, ist mittlerweile gefestigte Rechtsprechung. Das AG Stuttgart hat nun jedoch auch Werbung in einer automatisierten Antwort-E-Mail als rechtswidrig erachtet. Entscheidend sei, so das Gericht, dass der Empfänger der E-Mail nicht in die Zusendung von Werbung eingewilligt habe.

In dem Verfahren vor dem Amtsgericht (AG) Stuttgart ging es um Werbung in einer automatisierten Antwort eines Versicherungsunternehmens. Diese war einem Kunden als Bestätigung für den Eingang seiner Kündigung per E-Mail zugesandt worden. Am Ende der Nachricht befand sich unter anderem Werbung für einen kostenlosen Unwetterwarndienst.

Auf die Klage des Mail-Empfängers verurteilte das Stuttgarter Gericht die Versicherung unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro dazu, dem Kläger künftig keine unaufgeforderten Werbemails mehr zuzusenden. Die Einwände des beklagten Versicherers, dass die Werbung sich in einer von dem Kläger angeforderten Bestätigungsmail befunden habe und zudem nur im "Abspann" der Mail sichtbar, also nicht zwingend wahrnehmbar gewesen sei, ließ das Gericht nicht gelten.

Maßgeblich sei nicht, ob der Adressat die Mitteilung vollständig wahrnehme. Ausreichend für einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers sei vielmehr bereits der Versuch, ein Produkt oder Leistungen ohne dessen ausdrückliche Einwilligung zu bewerben. Dies gelte auch für sogenannte Autoreplys (Urt. v. 25.04.2014, Az. 10 C 225/14).

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG Stuttgart zu Spam-E-Mails: Werbung auch in automatisierter Antwort unzulässig . In: Legal Tribune Online, 09.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11933/ (abgerufen am: 27.03.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen