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AG Starnberg zum Mietrecht: Fle­der­m­aus­köttel recht­fer­tigen keine Miet­min­de­rung

20.02.2023

Fledermäuse

Die Begegnung mit landesüblichen Tierarten - und damit auch mit ihren Exkrementen - sei in einer ländlichen Wohnlage hinzunehmen, urteilte das AG. Foto: Craig - stock.adobe.com

Die Mieter einer ländlichen Wohnung gaben an, bis zu 50 Fledermausköttel täglich auf der Terasse gezählt zu haben. Eine Mietminderung lehnte das Gericht ab. Die Begegnung mit landesüblichen Tieren sei hinzunehmen, urteilte das AG Starnberg.

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Wer auf dem Land lebt, muss landesübliche Tierarten tolerieren und mit ihnen und ihren Exkrementen leben – zumindest, wenn keine messbare Minderung der Wohnqualität zu erkennen ist. Das entschied das Amtsgericht (AG) Starnberg (Az. 4C 768/21).

Fledermäuse sind für manchen faszinierende Tiere, sie stehen unter Schutz – aber als Mitbewohner können sie lästig sein. Bis zu 50 Fledermausköttel täglich will eine Familie im bayerischen Andechs auf der Terrasse ihrer Mietwohnung gezählt haben. Per Zivilklage vor dem AG verlangten die Mieter bauliche Maßnahmen zur Verschließung des Fledermausquartiers und zudem Mietminderung. Die Mieter der Wohnung im oberbayerischen Andechs beschwerten sich über ein Fledermausquartier im Dach, das zu herabfallendem Kot und Urin auf ihrer Terrasse führte. Die Richter wiesen die Klage am 10. Februar ab, wie ein Gerichtssprecher am Montag der dpa mitteilte.

Die Begegnung mit landesüblichen Tierarten – und damit auch mit ihren Exkrementen – sei in einer ländlichen Wohnlage hinzunehmen, urteilte das AG. Eine messbare Minderung der Wohnqualität könne nur eintreten, wenn in Folge von baulichen Gegebenheiten die störenden Tiere erheblich vermehrt aufträten ober im Bereich des Mietobjekts gezüchtet würden. Dies sei aber hier nicht der Fall. Zeugenvernehmungen hätten die Beeinträchtigung von täglich bis zu 50 Fledermausköttel nicht bestätigt.

Eine Fledermausexpertin kam zu dem Ergebnis, dass über der Terrasse keine Wochenstube mit einer großen Fledermauspopulation wohnte, da sie nur einzelne Exemplare sichtete. Das Quartier zu verschließen sei nicht ohne weiteres zulässig, da Fledermäuse unter Artenschutz stehen. Auch mit Blick auf eine mögliche Gesundheitsgefährdung für die beiden minderjährigen Kinder kam das Gericht zu keiner Entscheidung zugunsten der Kläger. Hier sei keine konkrete Gefahr benannt worden, die aus dem Kontakt mit den Exkrementen resultieren sollte.

Das letzte Wort ist in dem Streit aber noch nicht gesprochen – das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

dpa/ku/LTO-Redaktion

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AG Starnberg zum Mietrecht: . In: Legal Tribune Online, 20.02.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51107 (abgerufen am: 14.11.2025 )

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