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35983

AG zum Notstand im Luftraum überm Garten: Anwohner durfte Drohne mit Luft­ge­wehr abschießen

18.06.2019

Drohne mit Kamera (Symbolbild)

Kadmy - stock.adobe.com

Das AG Riesa hat einen Mann vom Vorwurf der Sachbeschädigung freigesprochen: Sein Handeln sei gerechtfertigt gewesen, als er eine über seinem Grundstück schwebende Drohne mit einem Luftgewehr vom Himmel holte.

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Das Amtsgericht (AG) Riesa hat einen Mann vom Vorwurf der Sachbeschädigung freigesprochen, der eine über seinem Grundstück schwebende Drohne mit einem Luftgewehr abgeschossen hatte. In dem nun veröffentlichten Urteil vom April dieses Jahres entschied das Gericht, dass der Angeklagte gerechtfertigt gehandelt hat.

Die Staatsanwaltschaft legte dem angeklagten Familienvater Sachbeschädigung zur Last. Er hatte die 1.500 Euro teure, 40 mal 40 Zentimeter große und mit einer Kamera ausgestattete Drohne mit einem Luftgewehr abgeschossen, nachdem diese eine Zeit lang über seinem Grundstück schwebte. Die Drohne konnte laut Gericht aus einer Distanz von bis zu einem Kilometer gesteuert werden. Der Drohnenpilot befand sich auf dem Nachbargrundstück, aufgrund einer hohen Hecke aber nicht in Sicht- und Hörweite des Schützen. Der Mann gab vor Gericht an, dass die Drohne seine beiden kleinen Töchter verängstigt habe und den Bewegungen seiner Frau gefolgt sei. Der Abschuss zerstörte die Drohne vollständig.

Das Gericht befand nun, dass der Angeklagte gemäß § 228 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gerechtfertigt gehandelt habe. Er durfte nach Auffassung des Gerichts davon ausgehen, dass die Drohne Aufnahmen von ihm und seiner Familie anfertigte und dadurch den Tatbestand des § 201a Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB), der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, verwirklichte. Zudem hätten die Aufnahmen die Familie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Der Abschuss der Drohne sei auch verhältnismäßig gewesen, wie das Gericht betonte. Bei dem Drohnenflug habe es sich nicht um eine kindlich-unschuldige Freizeitbeschäftigung wie etwa Drachensteigen lassen oder Modellflugzeug fliegen gehandelt, sondern um eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch eine kamerabestückte Drohne. Die Familie habe sich mit hohen Hecken erkennbar gegen Blicke von außen zu schützen bemüht. Das Gericht entschied deshalb, dass ein Eingriff in einen derart privaten und grundrechtlich geschützten Bereich als Rückzugsort nicht hinnehmbar sei.

acr/LTO-Redaktion

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AG zum Notstand im Luftraum überm Garten: . In: Legal Tribune Online, 18.06.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35983 (abgerufen am: 05.03.2026 )

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